Schwerbehindertenvertretung

10 Fragen zur SBV-Wahl

3D Cover SGB IX Kommentar für die Praxis 6719 Feldes Kohte Stevens 4. Auflage 2018

Zwischen 1. Oktober und 30. November finden die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung (SBV) statt. Welche Betriebe können an der Wahl teilnehmen? Wie läuft die Wahl ab? Und in welchem Verhältnis steht die SBV zum Betriebsrat? Antworten auf die 10 wichtigsten Fragen finden Sie hier. Zum Nachlesen empfehlen wir unseren frisch gedruckten SGB IX Kommentar für die Praxis.

1. Was ist Voraussetzung für die Wahl einer SBV?

Im Betrieb müssen mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sein. Zu den Beschäftigten in diesem Sinne zählen beispielsweise Heimarbeiter, Außendienstmitarbeiter, leitende Angestellte, Auszubildende, Beschäftigte in Elternzeit, Leiharbeitnehmer, Rehabilitanden im Betrieb und in Berufsförderungswerken und Freiwillige im Jugend- und Bundesfreiwilligendienst.

Zu den Beschäftigten zählen auch diejenigen, bei denen sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert hat bzw. deren Gleichstellung widerrufen ist und der Reduzierungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist – denn solange besteht rechtlich die Schwerbehinderteneigenschaft fort.

2. Ist die Schwerbehindertenvertretung dem Betriebsrat untergeordnet?

Nein! Das SGB IX stellt die Schwerbehindertenvertretung als besondere Interessenvertretung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen gleichberechtigt neben den Betriebsrat. Dies gilt auch hinsichtlich der persönlichen Rechtsstellung.

Die Verzahnung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung wird durch das Gebot der wechselseitigen Unterstützung bei der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung schon vom Gesetzgeber vorgegeben. Aus diesem Grund hat die Schwerbehindertenvertretung auch ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Betriebsrats.

Im Interesse einer wirkungsvollen Interessenvertretung haben die Betriebsräte darauf hinzuwirken, dass die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung durchgeführt wird.

3. Sind auch Stellvertreter zu wählen?

Ja! Denn die Schwerbehindertenvertretung besteht aus einer Vertrauensperson und wenigstens einem stellvertretenden Mitglied! Daraus folgt, dass auch mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt werden können. Dies ist auch sinnvoll, um jederzeit eine Interessenvertretung der schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen sicherzustellen.

Anforderungen und Aufgabenfülle der Schwerbehindertenvertretung sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Dem trägt der Gesetzgeber durch die erweiterte Möglichkeit der Heranziehung Rechnung. Das setzt aber voraus, dass genügend Stellvertreter gewählt sind. Die Rangfolge unter mehreren stellvertretenden Mitgliedern ergibt sich aus der Anzahl der jeweils für sie abgegebenen Stimmen und deren Mehrheit.

Aber Achtung: Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Kollektivorgan wie ein Betriebsrat! Die Vertrauensperson ist allein Amtsinhaber. Das stellvertretende Mitglied ist eine Vertretung im Verhinderungsfall. Der Verhinderungsfall liegt vor, wenn die Vertrauensperson zeitweise an der Aufgabenwahrnehmung gehindert ist, wie z. B. durch Arbeitsunfähigkeit, Geschäftsreise, Urlaub, dienstliche Verhinderung. Zusätzlich kann sich eine Verhinderung aber auch aus Rechtsgründen ergeben, wie z. B., wenn die Vertrauensperson durch eine Maßnahme des Arbeitgebers persönlich betroffen ist oder das Mitglied befangen ist.

Falls die Vertrauensperson endgültig aus dem Amt ausscheidet, rückt das stellvertretende Mitglied dauerhaft in seine Funktion nach und wird damit selbst Vertrauensperson. Falls weitere stellvertretende Mitglieder gewählt wurden, rücken diese entsprechend der Rangfolge nach.

4. Spielt Barrierefreiheit bei der Wahl eine Rolle?

Ja! Die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung ist barrierefrei durchzuführen. Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl folgt die hohe Bedeutung der Barrierefreiheit der Wahl, denn es muss in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ein effektiver Zugang behinderter Menschen zu den Wahlen ihrer Interessenvertretungen gewährleistet werden. Das Ziel der Barrierefreiheit der Schwerbehindertenvertretungswahlen umfasst u. a. die Beseitigung räumlicher Barrieren zu/in Versammlungsräumen und Wahlbereichen für z. B. Rollstuhlfahrer/-innen und gehbehinderte Menschen, die barrierefreie Gestaltung von Wahlinformationen und Wahlmitteln für z. B. sehbehinderte und blinde Menschen oder behinderte Menschen sowie die barrierefreie Kommunikation in anderen Sprachen oder mittels Gebärdendolmetscher für gehörlose Wählerinnen.

Da im Wahlrecht verschiedene Bekanntmachungen eine wichtige Rolle spielen, ist es wichtig, dass bereits diese Bekanntmachungen barrierefrei erfolgen. Es müssen demnach Möglichkeiten zur Überwindung der behinderungsbedingten Probleme bzgl. der Barrierefreiheit geschaffen werden. Für blinde und stark sehbehinderte Menschen sieht die Wahlordnung zum BetrVG inzwischen daher die Möglichkeit einer ergänzenden elektronischen Information vor, um Barrierefreiheit herzustellen.

5. Wer trägt die Kosten der SBV-Wahl?

Die Kosten für die Wahlen und für deren barrierefreie Durchführung hat der Arbeitgeber zu tragen. Darunter fallen alle Kosten, die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlich sind. Insbesondere sind hierunter die Kosten für die Geschäftsführung des Wahlvorstandes und die Beschaffung etwa der Stimmzettel, Wahlurnen, Wahlkabinen, Wahlschablonen, Gebärdendolmetscher zu verstehen. Der Arbeitgeber hat ebenso die für die Teilnahme an den Schulungen des Wahlvorstands entstandenen erforderlichen Kosten zu tragen. Er ist ausserdem verpflichtet, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

6.  Welche Wahlgrundsätze sind zu beachten?

Gemäß § 177 Abs. 6 SGB IX werden die Vertrauensperson und das oder die stellvertretenden Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Mehrheitswahl ist Persönlichkeitswahl. Der Wähler und die Wählerin wählt Personen, nicht Listen. Gewählt ist der Kandidat bzw. die Kandidatin, der/die die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Einzelheiten der Wahl sind in der Wahlordnung (SchwbVWO) dargelegt. Die Geheimhaltung erfordert schriftliche Abstimmung. Die Wahl erfolgt als unmittelbare Wahl, also durch die wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen selbst, und mittels persönlicher Stimmabgabe. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) erhalten hat, sog. Mehrheitswahl, vgl. § 13 Abs. 2 u. 3 SchwbVWO.

7.  Was bedeuten förmliches und vereinfachtes Wahlverfahren?

Es ist zwischen dem förmlichen und dem vereinfachten Wahlverfahren zu unterscheiden. Es besteht kein Wahlrecht zwischen diesen beiden Verfahrensarten!

Die Schwerbehindertenvertretung in Betrieben mit weniger als 50 Wahlberechtigten ist im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, sofern der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.

In Betrieben, in denen zum Zeitpunkt der Einleitung der Wahl insgesamt mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind oder wenn der Betrieb bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht, ist das förmliche Wahlverfahren durchzuführen.

Da es deutlich weniger Betriebe mit 50 schwerbehinderten Wahlberechtigten gibt als Betriebe mit 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 14a BetrVG, spielt das vereinfachte Wahlverfahren bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung eine wesentlich größere Bedeutung als bei der Betriebsratswahl.

8. Welche Auswirkungen hat das neue Übergangsmandat?

Das zum 30. 12. 2016 neu eingefügte Übergangsmandat bedeutet, dass der Schwerbehindertenvertretung künftig bei jeder Form der Betriebsspaltung (Abs. 1) oder Zusammenlegung von Betrieben oder Betriebsteilen zu einem Betrieb (Abs. 2) ein Übergangsmandat zusteht, wenn die Organisationsänderung zum Wegfall der bisherigen Schwerbehindertenvertretung führt oder ein Teil der Arbeitnehmerschaft aus dem Zuständigkeitsbereich der Schwerbehindertenvertretung herausfällt und die Arbeitnehmer dadurch ihren Schutz verlieren würden. Erreicht wurde damit, dass Zeiten ohne Schwerbehindertenvertretung vermieden werden. Das Übergangsmandat begründet eine Zuständigkeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung in der bisherigen personellen Zusammensetzung als Vollmandat, d. h. sie hat uneingeschränkt alle Rechte.

9. Schützt der Gesetzgeber das Durchführen der SBV-Wahl?

Ja! Wahlschutz bedeutet, dass die Wahl von niemandem behindert oder in unerlaubter Weise beeinflusst werden darf. Untersagt ist es insbesondere, die Wahlberechtigten bei der Ausübung ihres Stimmrechts zu beschränken (z. B. durch die Streichung aus der Liste der Wahlberechtigten, eine ungünstige oder benachteiligende Lage bzw. Gestaltung des Wahllokals, der Zeit der Stimmabgabe usw.) oder die Wahlbewerber bei ihrer Kandidatur zu behindern, z. B. durch Androhung von Nachteilen bei einer Kandidatur bzw. Teilnahme an der Wahlversammlung. Die Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Wahl kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden; sie kann die Anfechtbarkeit der Wahl, bei besonders groben Verstößen die Nichtigkeit der Wahl begründen.

Der Wahlvorstand, die Wahlinitiatoren und die Wahlbewerber genießen besonderen Kündigungsschutz.

10. Können SBV-Wahlen gerichtlich überprüft werden?

Ja. Die Frage der Wirksamkeit einer Wahl kann in einem gerichtlichen Verfahren überprüft werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Aber: Die das Wahlverfahren betreffenden Vorschriften sind so auszulegen, dass die Bildung von Schwerbehindertenvertretungen nicht unnötig erschwert wird. Für übertriebenen Formalismus ist kein Platz, sofern nicht gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Wahl verstoßen wird. Schwerwiegende Gesetzesverstöße können jedoch zur Anfechtbarkeit oder gar zur Nichtigkeit führen.

Wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften (z. B. Wahlrecht, Wählbarkeit oder das Wahlverfahren) verstoßen wurde, ist die Anfechtung möglich.

Von der Anfechtung der Wahl ist die Nichtigkeit der Wahl zu unterscheiden: Nach der Rechtsprechung des BAG ist von einer nichtigen Wahl nur in extremen Ausnahmefällen auszugehen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl der Schwerbehindertenvertretung nicht mehr vorliegt.

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Subskriptionspreis (gültig bis zum 30. November 2018): 89,00 €;
späterer Preis ca.: 109,00 €
 
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