Mobile Arbeit

10 Tipps zur Regelung mobiler Arbeit

28. April 2023 Mobile Arbeit
Homeoffice
Quelle: iStock.com, Drazen

Seit Juni 2021 enthält das BetrVG ein »neues« Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit. Aber was meint »mobile Arbeit«? Worauf bezieht sich das Mitbestimmungsrecht? Welche Punkte sollte eine Betriebsvereinbarung regeln? Mehr dazu erfahrt Ihr von Sirkka Schrader in »Computer und Arbeit«.

Anders als bei vielen anderen Mitbestimmungsrechten aus § 87 BetrVG soll dem Betriebsrat im Hinblick auf die Einführung mobiler Arbeit kein Initiativrecht zustehen. Wird bei der Arbeitgeberin allerdings schon mobil gearbeitet oder beabsichtigt sie, mobile Arbeit im Betrieb einzuführen, kann der Betriebsrat über deren inhaltliche Ausgestaltung mitbestimmen.

Bei der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung sollten sich die Betriebsparteien zunächst Gedanken machen, ob und welches konkrete Modell mobilen Arbeitens geregelt werden soll bzw., in welchem zeitlichen Umfang mobiles Arbeiten zulässig sein soll.

1. Zeitlicher Umfang

In einer Betriebsvereinbarung sollte geregelt werden, in welchem zeitlichen Umfang mobil gearbeitet werden kann. Hierzu gehören u. a. Regelungen, ob mobile Arbeit im Betrieb regelmäßig praktiziert wird oder einzelfallbezogen, beispielsweise weil ein:e Arbeitnehmer:in wegen eines Handwerker-Termins, Arztbesuchs o.ä. von zu Hause arbeiten möchte. Auch sollte bedacht werden, ob es ein festes Konzept geben soll, sodass vorhersehbar ist, welche Arbeitnehmer:innen an einem konkreten Tag mobil und welche im Betrieb arbeiten.

2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

Geregelt werden sollte zudem, was bezüglich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit gelten soll. Hier kann es selbstverständlich bei den ohnehin geltenden Regelungen bleiben. Da mobile Arbeit in vielen Betrieben aber gerade auch eingeführt wird, um den Arbeitnehmer:innen eine höhere Flexibilität in Bezug auf die Lage ihrer Arbeitszeiten einzuräumen, kommen auch abweichende Regelungen, beispielsweise eine Verschiebung oder Abschaffung etwaiger Kernarbeitszeiten, in Betracht.

3. Arbeitszeiterfassung
4. Ort der mobilen Arbeit
5. Anwesenheitspflichten
6. Erreichbarkeit der Arbeitnehmer:innen
7. Arbeitsmittel
8. Datenschutz
9. Arbeits- und Gesundheitsschutz
10. Kostentragung

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Den vollständigen Beitrag von Rechtsanwältin Sirkka Schrader lest Ihr in »Computer und Arbeit« 3/2023. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

Weitere Highlights:

•    Titelthema: Hinweisgeberschutzgesetz unter der Lupe
•    Datenschutz: Pro/Contra: Kontrolle des Betriebsrats durch den DSB
•    Praxis: Ratgeber für Word und Excel

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