11 Fragen zu Mitarbeitergesprächen

Nicht selten stehen Beschäftigte im Betriebsratsbüro und sind verunsichert, da sie zu einem Mitarbeitergespräch eingeladen wurden. Handelt es sich dabei um jährlich wiederkehrende Gespräche, wird die Verunsicherung geringer sein als bei einem Personalgespräch, dass von dem Arbeitgeber anlassbezogen oder womöglich ganz ohne die Angabe eines Grundes initiiert wird. Für die Beschäftigten, die zu einem Personalgespräch eingeladen werden, stellen sich in der Regel viele Fragen.
1. Muss ich als Beschäftigte überhaupt daran teilnehmen?
Da muss differenziert werden: Wird ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zum Personalgespräch eingeladen, das den Inhalt, den Ort und/oder die Zeit der Arbeitsleistung zum Inhalt haben soll, ist die Teilnahme für die Beschäftigten verpflichtend. Die Teilnahmepflicht ergibt sich für die Beschäftigten aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO). Wird hingegen zu einem Personalgespräch eingeladen, das z. B. eine Beendigung oder Änderung des Arbeitsvertrags zum Inhalt haben soll, ist die Teilnahme für die Beschäftigten nicht verpflichtend.
Wird Beschäftigten wegen längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten gemäß § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ein BEM-Gespräch angeboten, so ist die Teilnahme für die Beschäftigten ebenfalls freiwillig.
2. Darf ich ein Betriebsratsmitglied zum Personalgespräch mitnehmen?
Bei verpflichtenden Personalgesprächen gibt es rechtlich keinen generellen Anspruch von Beschäftigten, ein Betriebsratsmitglied zum Personalgespräch mitzunehmen. Sinnvollerweise sollte jedoch ein verständiger Arbeitgeber, der an einem sachlichen Gespräch interessiert ist, selbst in den Fällen einer verpflichtenden Teilnahme der Beschäftigten nichts gegen die Teilnahme einer Vertrauensperson aus dem Kreis des Betriebsrats haben, soweit der/die Beschäftigte dies wünscht. Zwingend ist dies in diesen Fällen jedoch nicht. Der rechtliche Anspruch eines Beschäftigten, dass ein Betriebsratsmitglied an einem Personalgespräch teilnimmt, ist beschränkt auf die in den § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 BetrVG genannten Fälle.
3. Was ist, wenn im Personalgespräch ein Fehlverhalten angesprochen werden soll?
Wird dem Beschäftigten im Personalgespräch ein erheblicher Vorwurf aus der Vergangenheit und tiefgreifende Störungen in der Arbeitsatmosphäre vorgeworfen und muss der Beschäftigte damit rechnen und befürchten, dass das Personalgespräch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben wird, so hat er einen Anspruch auf Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an dem Personalgespräch. Dies gilt erst recht, wenn die Besprechungsinhalte vom Arbeitgeber dem Beschäftigten im Vorfeld gar nicht erst bekannt gegeben werden.
Dies gilt aber auch für den Fall, dass das Personalgespräch der Aufklärung eines gemeldeten Missstands im Betrieb dient. Die Möglichkeit der verbindlichen Beteiligung des Betriebsrats sollte daher sinnvollerweise bei der Implementierung eines Hinweisgeberschutzsystems nach dem aktuell in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetzes zwischen den Betriebsparteien mit aufgenommen werden.
4. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es sich um institutionalisierte Personalgespräche handelt?
5. Wie sieht es aus, wenn Mitarbeitergespräche der Beurteilung der einzelnen Beschäftigten dienen?
6. Was ist mit Gesprächen, in denen es um die Wiedereingliederung eines langerkrankten Beschäftigten geht?
7. Wie sieht es bei Gesprächen aus, bei denen es um das Verhalten der Beschäftigten geht?
8. Welche Folgen für Beschäftigte hat es, wenn der Arbeitgeber die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht beachtet?
9. Wann können Beschäftigte ein Personalgespräch verlangen?
10. Was ist Beschäftigten zu raten?
11. Was können Betriebsräte tun, damit Beschäftigte safe in das Personalgespräch gehen können?
Mehr erfahrt Ihr im Beitrag »11 Fragen zu Mitarbeitergesprächen« in der AiB 10/2023. Abonnent:innen lesen den vollständigen Beitrag hier.
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