Aus »Computer und Arbeit«

12 Fragen zu digitalen Betriebsratssitzungen

Videokonferenz, ViKo
Quelle: iStock.com, AndreyPopov

Die Vorteile von Video- und Telefonkonferenzen sind unbestreitbar. Die gesetzlichen Hürden sind allerdings hoch. Auf digitalen Sitzungen gefasste Beschlüsse könnten vielfach unwirksam sein. Mehr dazu erfahrt Ihr von Mattias Ruchhöft in »Computer und Arbeit« 12/2022.

Betriebsratssitzungen müssen vorrangig als Präsenzsitzung durchgeführt werden. Daneben sind Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz oder als sogenannte gemischte Sitzung (hybrid) zulässig.

1. Wann sind digitale Betriebsratssitzungen zulässig?

Die im Zuge der Coronakrise befristet eingeführte Möglichkeit, Betriebsratssitzungen ganz oder teilweise virtuell (also per Telefon- oder häufiger per Videokonferenz) abhalten zu können, ist nun mit dem neuen § 30 Abs. 2 fester Bestandteil des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geworden. Danach sind virtuelle Betriebsratssitzungen möglich, wenn die Rahmenbedingungen hierfür in einer Geschäftsordnung des Betriebsrats unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind, zudem nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Wichtig: Aufzeichnungen von Sitzungen sind unzulässig.

2. Kann der Vorsitzende die Einladung zur Sitzung einschließlich Tagesordnung per Outlook versenden?

Ja. Der Vorsitzende kann die Einladung zur Betriebsratssitzung per Outlook versenden. Die Tagesordnung der Sitzung kann direkt in die Outlook-Einladung eingebunden werden, solange darin keine geschützten »personenbezogenen« Daten enthalten sind. Betriebsratsmitglieder können per Outlook auf die Einladung antworten, Tagesordnungspunkte ergänzen oder eine mögliche Verhinderung anzeigen. Allerdings müssen auch sie dabei die datenschutzrechtlichen Vorgaben beachten. Im Falle einer digitalen Sitzung können die erforderlichen Zugangsdaten für die Online-Teilnahme an der Besprechung der Einladung beigefügt werden.

3. Wann und wie lange ist ein Widerspruch gegen die digitale Sitzung wirksam?

4. Kann eine Geschäftsordnung in einer digitalen Sitzung beschlossen werden?

5. Kann die Geschäftsordnung festlegen, dass der oder die Vorsitzende über die Form der Sitzung entscheidet?

6. Was bedeutet die Nichtöffentlichkeit für Videositzungen? Was gilt im Homeoffice?

7. Wie müssen die Teilnehmenden bei Videositzungen ihre Anwesenheit bestätigen?

8. Was ist bei Beschlussfassungen in digitalen Sitzungen zu beachten? Was gilt für (geheime) Abstimmungen?

9. Dürfen digitale Betriebsratssitzungen aufgezeichnet werden?

10. Wie sind die Protokolle der digitalen Betriebsratssitzungen zu führen? Was ist zu beachten?

11. Welche digitalen Tools sind ansonsten für Betriebsratssitzungen sinnvoll?

12. Dürfen Administratoren auf die Daten der Betriebsratssitzungen zugreifen?

Mehr lesen?

Den vollständigen Beitrag von Mattias Ruchhöft lest Ihr in »Computer und Arbeit« 12/2022. Weitere Highlights:

  • Titelthema: Praxis der Videokonferenzen
  • IT-Mitbestimmung: Wenn der IT-Ausschuss an seine Grenzen gerät
  • Datenschutz: Fälle aus der Datenschutzpraxis

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© bund-verlag.de (jv)

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