Betriebsratswahl

12 häufig gestellte Fragen zur Betriebsratswahl

10. Mai 2021 Betriebsratswahl
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Quelle: Eva Kahlmann_Dollarphotoclub

Nächstes Jahr stehen wieder Betriebsratswahlen an. Viele Wahlen verlaufen fehlerhaft. Das liegt daran, dass das Wahlverfahren kompliziert ist und viele Vorschriften beachtet werden müssen. In »Betriebsrat und Mitbestimmung« 5/2021 beantworten wir die wichtigsten Fragen.

1. Was ist, wenn sich nicht genügend Bewerber/Kandidaten für eine Betriebsratswahl finden?

Wie viele Mitglieder ein Betriebsrat hat, hängt von der Betriebsgröße ab – je größer der Betrieb desto größer auch das Gremium (§ 9 BetrVG). Oft finden sich gar nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt. Das macht die Wahl nicht unwirksam. In diesem Fall wird die Anzahl der Betriebsratsmitglieder einfach angepasst. Es ist dann die Zahl der Mitglieder der nächstniedrigeren Betriebsratsgröße maßgeblich (§ 11 BetrVG). Sind jetzt immer noch nicht genügend Bewerber vorhanden, wird so lange auf die nächstkleinere Betriebsratsgröße abgestuft, bis die Zahl der Wahlbewerber ausreicht (LAG Düsseldorf 4.7.2014 – 6 TaBV 24/14).

2. Darf der Wahlvorstand Wahlwerbung für bestimmte Listen betreiben?

Nein. Macht der Wahlvorstand gezielt für eine bestimmte Liste Werbung, verstößt er gegen seine Neutralitätspflichten. Die gesamte Wahl ist dann ungültig. Der Wahlvorstand muss die Wahlvorschläge und die konkurrierenden Bewerber gleichbehandeln und darf keine Liste bevorzugen. Zulässig ist nur ein neutraler Aufruf zur Wahl. In diesem Sinne entschied auch das LAG Baden-Württemberg (27.11.2019 – 4 TaBV 2/19) für den Fall, dass der Wahlvorstand mit den Unterlagen zur Briefwahl Wahlwerbung verschickte und dabei eine Bewerberliste deutlich besser präsentierte.

3. Was ist, wenn eine unrichtige Zahl von Betriebsratsmitgliedern gewählt wird?

Geht der Wahlvorstand von einer falschen Anzahl an Betriebsratsmitgliedern aus, ist die Wahl anfechtbar. Denn eine falsche Annahme kann Einfluss auf die Aufstellung der Vorschlagslisten und in der Folge auf das Wählerverhalten selbst haben. Allerdings muss die Wahl angefochten werden, sonst verbleibt es für die Dauer der Amtszeit bei der höheren Mitgliederzahl.

4. Was ist, wenn ein Bewerber/Kandidat noch nicht sechs Monate im Betrieb oder nur befristet beschäftigt ist?

Wählbar ist nur, wer bereits seit sechs Monaten im Betrieb angestellt ist (§ 8 BetrVG). Entscheidend für die Berechnung der sechs-monatigen Betriebsangehörigkeit ist der letzte Wahltag. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Wahlvoraussetzung, sodass ein Bewerber, der noch nicht sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, nicht gewählt werden kann. Wird er dennoch gewählt, ist die Wahl anfechtbar. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses steht einer Kandidatur aber nicht entgegen. Wird ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt und endet im Laufe der Amtszeit das Arbeitsverhältnis, scheidet er auch aus dem Betriebsrat aus. An dessen Stelle rückt dann ein Ersatzmitglied nach.

In »Betriebsrat und Mitbestimmung« Ausgabe 5/2021 lesen Sie außerdem Antworten auf diese weiteren 8 Fragen:

  • 5. Was ist, wenn die Zahl der benötigten Stützunterschriften falsch ist?
  • 6. Was ist, wenn die Unterlagen für die Briefwahl zu spät eintreffen?
  • 7. Was ist, wenn der Wahlvorstand zur Stimmabgabe keine Wahlumschläge verwendet?
  • 8. Was ist, wenn auf den Stimmzetteln nicht nur zwei, sondern sämtliche Kandidaten der Listen aufgeführt sind?
  • 9. Was ist, wenn anstelle der üblichen Wahlkabinen eine Moderationswand zum Sichtschutz verwendet wird?
  • 10. Was ist mit ausländischen Mitarbeitern, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen?
  • 11. Was ist, wenn Arbeitnehmer Briefwahl machen, obwohl sie am Tag der Wahl gar nicht verhindert sind?
  • 12. Was ist, wenn zur elektronischen Stimmauszählung Scanner verwendet werden?

Außerdem in der Mai-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«:

  • Aktuelles: EuGH zur Rufbereitschaft (Seite 4)
  • Überwachung im Homeoffice: Was ist erlaubt? (Seite 5 bis 7)
  • Personalabbau und Beschäftigungssicherung (Seite 8 bis 10)
  • Rechtsprechung: Spezialschulung muss erfoderlich sein (Seite 11)
  • Rechtsprechung: Mobile Arbeit ohne Betriebsrat einführen? (Seite 12)

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