13 Fragen zur Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass der Betriebsrat kein Initiativrecht für eine elektronische Zeiterfassung hat. Was bedeutet das für die Betriebe und worauf sollten Betriebsräte achten. Ein interview mit Regina Steiner, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
1. Was sagt das BAG konkret zur Mitbestimmung der Betriebsräte bei der Arbeitszeiterfassung?
Zwar kennt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung elektronischer Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das BAG ist aber der Meinung, dass bei einem Zeiterfassungssystem nur ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht. Bei einem Zeiterfassungssystem handelt es sich um eine Maßnahme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Zu dieser ist der Arbeitgeber gesetzlich nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet. Er muss ein Arbeitszeiterfassungssystem einführen. Dieses System muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Dabei hat der Betriebsrat auch ein Initiativrecht.
2. Was ist, wenn der Arbeitgeber ein elektronisches Zeiterfassungssystem einführen will?
Möchte der Arbeitgeber ein elektronisches Zeiterfassungssystem einführen, muss mit dem Betriebsrat hierüber eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Der Betriebsrat hat dann ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung elektronischer Einrichtungen. Hierfür ist die Einigungsstelle zuständig, wenn sich die Betriebsparteien nicht einigen.
3. Was muss erfasst werden?
Es müssen alle Zeiten erfasst werden, die Beschäftigte im Laufe des Arbeitstags arbeiten:
- Beginn und Ende der Arbeitszeit
- Beginn und Ende der Pausen
Das BAG spricht ausdrücklich davon, dass sämtliche Arbeitszeiten erfasst werden müssen. Dazu zählen auch die Überstunden, die Beschäftigte über die nach ihrem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitszeit hinaus erbringen. Sämtliche Arbeitszeiten bedeutet auch, dass ein dienstliches Telefongespräch am Feierabend, mag es auch nur drei Minuten dauern, ebenfalls zu erfassen ist. An dieser Stelle ist es wichtig, dass die Arbeitszeiterfassung dem Arbeits- und Gesundheitsschutz dient. Durch die Erfassung der Arbeitszeiten soll die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten und der Ruhezeiten überprüft werden können. Die Arbeitszeit gilt als konkreter Gefährdungsfaktor im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Damit soll nicht gesagt werden, dass Arbeiten prinzipiell gefährlich ist, sondern dass es Arbeitszeiten geben kann, die die Gesundheit gefährden. Diese Gefährdungslage muss sichtbar gemacht werden, um Abhilfe zu schaffen.
Weitere Fragen:
4. Muss die Arbeitszeit auch aufgezeichnet werden, wenn ich mich schon sonntags auf die kommende Woche vorbereiten möchte?
5. Müssen die Arbeitszeiten beim Mobilen Arbeiten erfasst werden und was gilt bei Vertrauensarbeitszeit?
6. Was ist mit Überstunden – müssen die erfasst werden und wie wirkt sich das auf die Vergütung aus?
7. Reicht für die Arbeitszeiterfassung auch ein Dienstplan aus?
8. Wer muss die Arbeitszeit erfassen?
9. Darf der Arbeitgeber die Arbeitszeiterfassung auf die Beschäftigten delegieren?
10. Wie muss Arbeitszeit erfasst werden?
11. Wie kann der Betriebsrat überprüfen, dass der Arbeitgeber auch die Zeiten erfasst?
12. Was ist, wenn der Arbeitgeber keine Zeiterfassung vorhält?
13. Das Bundesarbeitsministerium hat einen Referentenentwurf für ein neues Arbeitszeitgesetz vorgelegt. Wie bewertest du diesen?
Die Antworten auf diese Fragen findet ihr im Beitrag von Regina Steiner in der AiB 6/2023 ab Seite 8 und hier online.
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