Arbeitsbefreiung

15 Fragen zur Freistellung

01. November 2023
personalrat-vertretung-seimnarraum

Personalratsmitglieder können für ihre Personalratsarbeit vom Dienst befreit oder freigestellt werden. Wann geht das? Die aktuelle Ausgabe 10/2023 von »Der Personalrat« klärt auf.

Eine Freistellung bedeutet die Befreiung von der Arbeitspflicht. Wer freigestellt ist, muss in diesem Zeitraum also keine Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag erbringen.

1. Welche Arten von Freistellung gibt es?

Zu unterscheiden ist zwischen der vorübergehenden Arbeits-/Dienstbefreiung aus konkretem Anlass (§ 51 BPersVG) und der generellen Freistellung (§ 52 Abs. 1 und 2 BPersVG).

2. Wofür kommt die Dienst-/Arbeitsbefreiung nach § 51 BPersVG in Betracht?

In erster Linie für konkrete Personalratsaufgaben, etwa Sitzungen des Personalrats. Weitere Beispiele siehe Bretzler, Freistellung für die Personalratsarbeit, PersR 09/2022, S. 27 f.

Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Die Arbeitszeitversäumnis muss der Personalratsarbeit dienen und sie muss erforderlich sein, um diese Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.

3. Wann ist eine Dienst-/Arbeitsbefreiung erforderlich?

Es kommt auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falls an – das gilt sowohl für die Anzahl der tätig werdenden Personalratsmitglieder als auch für die Dauer der Dienst-/Arbeitsbefreiung.

Entscheidend ist, ob das Personalratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und Würdigung aller Umstände (insbesondere unter Abwägung der Interessen der Dienststelle, des Personalrats und der Beschäftigten) die Arbeitszeitversäumnis für erforderlich halten konnte, um der konkreten Aufgabe gerecht zu werden. Das Personalratsmitglied hat dafür einen Beurteilungsspielraum.

4. Wann geht es um eine Freistellung nach § 52 Abs. 1 und 2 BPersVG?

Eine solche Freistellung ist vorgesehen, damit die Personalratsmitglieder die regelmäßig anfallenden (außerhalb der Sitzungen wahrzunehmenden) Aufgaben bearbeiten können. Dazu gehören insbesondere die laufenden Geschäfte und das Abhalten von Sprechstunden. Damit sollen die freigestellten Personalratsmitglieder die Möglichkeit haben, sich eingehend mit den Fragen des Personalvertretungsrechts und den von ihnen zu bearbeitenden Angelegenheiten zu befassen.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 10/2023.

Sie haben bereits ein Abo? Dann lesen Sie hier weiter!

Sie haben noch kein Abo? Dann jetzt 2 Ausgaben »Der Personalrat« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (fk)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren