BVerwG: Stellenbewertung nicht mitbestimmungspflichtig

27. März 2012

Stellenbewertungen bei der Deutschen Rentenversicherung Nord, die auf Grundlage von Empfehlungen der Stellenbewertungskommission vorgenommen werden, sind keine mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, da sie weder die Beschäftigungsverhältnisse noch die Arbeitsbedingungen verändern, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Stellenbewertungen bei der Deutschen Rentenversicherung Nord, die auf Grundlage von Empfehlungen der Stellenbewertungskommission vorgenommen werden, sind keine mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, da sie weder die Beschäftigungsverhältnisse noch die Arbeitsbedingungen verändern, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Bei der Deutschen Rentenversicherung Nord ist als Stabsstelle der Geschäftsführung eine Stellenbewertungskommission eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus drei von der Geschäftsführung benannten Mitgliedern mit Stimmrecht sowie einem Mitglied des Gesamtpersonalrats mit beratender Stimme. Sie erarbeitet Vorschläge für die Bewertung der Stellen und Planstellen. Über die Vorschläge entscheidet die Geschäftsführung.

Der Personalrat hatte die Feststellung begehrt, dass die Bewertung von Stellen, die dem Standort Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord zuzuordnen sind, seiner Mitbestimmung unterliegt. Das Verwaltungsgericht hatte dies abgelehnt.

Die Beschwerde des Personalrats hat auch vor dem BVerwG keinen Erfolg. Die Stellenbewertungen sind keine mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen.

Auf die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein anzuwenden. Rechtsgrundlage für das streitige Mitbestimmungsbegehren sind die gesetzlichen Regelungen zur Allzuständigkeit des Personalrats. Demgemäß besagt § 2 Abs. 1 Nr. 1 MBGSH, dass der Personalrat mitbestimmt bei allen Maßnahmen der Dienststelle für die dort Beschäftigten. Die Konkretisierung findet sich in § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH. Danach bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen in § 2 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH ist das Vorliegen einer Maßnahme ausnahmslos Voraussetzung für das Eingreifen der Mitbestimmung. Das gilt unabhängig davon, ob die Handlung der Dienststelle personellen, sozialen, organisatorischen oder sonstigen innerdienstlichen Charakter aufweist. Auch eine Entscheidung der Dienststelle im organisatorischen Bereich muss sich daher auf das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen auswirken, um die Mitbestimmung auszulösen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Modell der Allzuständigkeit nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein nicht von anderen Personalvertretungsgesetzen, die abschließende Kataloge von Mitbestimmungstatbeständen enthalten.

Die hier in Rede stehenden Stellenbewertungen berühren nicht den Rechtsstand der Beschäftigten. Durch sie erfahren das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen keine Änderung. Sie sind keine Vorentscheidungen für mitbestimmungspflichtige Maßnahmen.

Eine die Mitbestimmung beeinträchtigende Vorentscheidung liegt aber vor allem deswegen nicht vor, weil der Personalrat an das Ergebnis der Stellenbewertung nicht gebunden ist. Ihm sind im Rahmen der Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung nach Maßgabe von § 49 Abs. 1 und 2 MBGSH die Untersuchungsbefunde der vom Dienststellenleiter eingesetzten Stellenbewertungskommission zugänglich zu machen, damit er Gelegenheit hat, das Ergebnis der Stellenbewertung nachzuvollziehen und kritisch zu überprüfen. Gelangt er dabei zu der Überzeugung, dass der Eingruppierungsvorschlag des Dienststellenleiters nicht im Einklang mit dem Regelwerk der tariflichen Entgeltordnung steht, so ist er berechtigt und verpflichtet, dem Vorschlag zu widersprechen.

Unterliegt daher die der Stellenbewertung nachfolgende personelle Einzelmaßnahme der vollen Überprüfung des Personalrats anhand der tariflichen Entgeltordnung, so entfällt jegliche Notwendigkeit, die Stellenbewertung als vorbereitende Handlung ihrerseits der Mitbestimmung zu unterziehen. Ob Stellen erstmals bewertet oder bereits bewertete Stellen überprüft werden, ist für die Effektivität der nachfolgenden personellen Mitbestimmung insbesondere in Eingruppierungsfällen ohne Bedeutung. Eine die Mitbestimmung aushöhlende Bindungswirkung löst die Stellenbewertung weder im einen noch im anderen Fall aus.

Ebenso wenig hat die Bewertung einer Stelle für Beamte Maßnahmecharakter. Diese Bewertung ist völlig objektiviert, d. h. nicht personen-, sondern funktionsbezogen. Die Dienstpostenbewertung ändert nichts an der besoldungsrechtlichen Einstufung des Dienstposteninhabers und bereitet deren Änderung auch nicht vor. Die bloße Hoffnung oder Chance auf Beförderung ist kein personalvertretungsrechtlicher Ansatz für eine Beteiligung des Personalrats. Auch hier gilt, dass die Dienstpostenbewertung dem Personalrat in Mitbestimmungsverfahren wegen etwa folgender personeller Einzelmaßnahmen nicht bindet.

Quelle:

BVerwG, Beschluss vom 05.10.2011
Aktenzeichen: 6 P 19. 10

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