Sonntagsarbeit nur als Ausnahme
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat im November 2014 klargestellt: Sonntagsarbeit ist verboten und nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Wie zuvor der Verwaltungsgerichtshof Kassel hob das BVerwG allzu großzügige Ausnahmen bei der Sonntagsarbeit auf. Eine Rechtsgrundlage ist das Arbeitszeitgesetz, das in § 9 Abs. 1 Arbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verbietet. Ein weiterer Bezugspunkt ist Artikel 140 Grundgesetz, der die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ebenfalls unter besonderen Schutz stellt.
Es gibt bereits eine Reihe gesetzlich zulässiger Ausnahmen bei der Sonntagsarbeit - etwa für Polizei, Feuerwehr, Pflege, den öffentlichen Nah- und Fernverkehr oder die Energieversorgung. Die hessische Bedarfsgewerbeverordnung, die das BVerwG in Teilen gekippt hat, ging jedoch deutlich weiter und räumte u.a. Videotheken, Call Center, Internet-Reisebüros oder Lotto- und Totogesellschaften die Möglichkeit zur Sonntagsarbeit ein. Es bestehe keine wirtschaftliche Notwendigkeit dafür, so das BVerwG, und auch kein schützenswertes öffentliches Bedürfnis.
Insgesamt herrscht ein Trend zur Non-Stopp-Arbeitswelt: Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen geht hervor: 25,8% der abhängig Beschäftigten arbeiteten im Jahr 2013 gelegentlich, regelmäßig oder ständig an Sonn- und Feiertagen. Zehn Jahre zuvor waren es noch 22,7%. Die neue WSI-Studie »Arbeitszeiten in Deutschland« kommt zu ähnlichen Ergebnissen: Der Normal-Arbeitstag nine-to-five erodiert, Arbeitszeit dringt häufiger in das Wochenende vor: 57,1% aller Beschäftigten arbeiteten 2012 hin und wieder nachts, im Schichtsystem oder am Wochenende, 1991 lag der Anteil noch bei 38,4%.
Mehr dazu lesen Sie in der Zeitschrift »Gute Arbeit« 3/2015, Jürgen Reusch: »Das Bundesverwaltungsgericht setzt der Sonntagsarbeit Grenzen« .
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