Datenschutz

Wie Sie Taschenkontrollen Grenzen setzen

11. März 2015

Diebstähle nehmen in Unternehmen zu. Da als Täter auch die eigenen Mitarbeiter in Betracht können, finden vermehrt Taschenkontrollen statt – häufig nach dem Zufallsprinzip. Diese Praxis ist umstritten, der Eingriff in die Privatsphäre der Mitarbeiter immens. Das BAG ist dennoch einverstanden.

Bundesarbeitsgericht winkt Betriebsvereinbarung durch

Unternehmen, die Waren produzieren oder vertreiben, stellen häufig fest, dass Waren durch Diebstähle abhanden kommen. Daher finden häufiger Taschenkontrollen bei den Mitarbeitern statt. Und zwar ohne Verdacht einer Straftat. So entscheidet in manchen Betrieben das Würfeln einer bestimmten Zahl darüber, ob Arbeitnehmer sich einer Durchsuchung aussetzen müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der Entscheidung vom 15.4.2014 (1 ABR 2/13) mit der Zulässigkeit dieser Kontrollen befasst. Im konkreten Fall existierte eine Betriebsvereinbarung: danach wurde die Auswahl der zu kontrollierenden Personen aufgrund der Signale eines Zufallsgenerators an Ausgangsdrehkreuzen getroffen. Die auf diese Weise ermittelten Personen sind nach dem Willen der Betriebsparteien im Anschluss von externen Sicherheitsleuten in separaten Räumen zu durchsuchen. Weigern sie sich, soll die Polizei die Leibesvisitationen übernehmen. 

Obwohl die betriebliche Vereinbarung Arbeitgebern mehr Rechte verschafft als der Polizei zustehen – diese braucht für das Durchsuchen von Taschen und Kleidungsstücken zur Aufklärung von Diebstählen und Unterschlagungen einen auf Tatsachen begründeten Anfangsverdacht –, bestätigte das Bundesarbeitsgericht deren Wirksamkeit.

Betriebsräte müssen handeln

Da der Eingriff massiv ist, sollten allerdings Betriebsräte beim Abfassen der Betriebsvereinbarungen wachsam sein: sie sollten ihre Zustimmung verweigern, wenn es darum geht, anlasslosen Zufallskontrollen in Unternehmen den Weg zu bereiten. Sie haben schließlich die zum Schutze der Beschäftigten existierenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Dazu zählt auch die Unschuldsvermutung. 

Mehr lesen bei: Robert Malte Ruhland, »Zufallskontrollen per Betriebsvereinbarung?« , in: CuA 2/2015, 19 ff.

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