Betriebsrat

Protokoll richtig geführt

09. April 2015

»Wer schreibt, der bleibt« sagt der Volksmund und meint damit, was aufgeschrieben ist, wird nicht vergessen. So sollten es auch Betriebsräte halten. Dabei sind gesetzliche Vorgaben zu beachten.

Im Protokoll müssen die Beschlüsse des Betriebsrats im Wortlaut und mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Dabei sind die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen und Stimmenthaltungen anzugeben. Nur wenn der Betriebsrat eine namentliche Abstimmung beschlossen hat, ist zusätzlich anzugeben, wie jedes Betriebsratsmitglied gestimmt hat.

Wortlautprotokolle sind keine Pflicht

Nach der gesetzlichen Vorgabe müssen nicht alle Äußerungen der Betriebsratsmitglieder oder sonstiger Teilnahmeberechtigter im Protokoll festgehalten werden. Die Ergebnisse – die Beschlüsse – sind wichtig. Nicht von Belang ist, wer was gesagt hat. Wortlautprotokolle sind keine Pflicht. Solche Wortlaut- oder Verlaufsprotokolle sind regelmäßig sehr aufwändig und binden Energien und Arbeitskraft, etwa wenn später Korrekturen verlangt werden, weil »das so nicht gesagt wurde«. Das Sprichwort »In der Kürze liegt die Würze« sollte beherzigt werden.

Worum es geht

Aus dem Protokoll muss sich weiterhin ergeben, welche Themen der Betriebsrat behandelt hat. Hier sollte die sich aus der Einladung zur Sitzung ergebende Tagesordnung –die ergänzte Tagesordnung – aufgenommen werden. Die Tagesordnung hilft, die Niederschrift zu strukturieren.

Doch was ist, wenn im Protokoll Aufgeführtes nicht mit dem übereinstimmt, was der teilnehmende Arbeitgeber gesagt zu haben glaubt? Und an wen dürfen die Protokolle ausgehändigt werden? Wie lange müssen sie beim Betriebsrat aufbewahrt werden?

Antworten darauf und praktische Tipps zur Protokollführung bekommen Sie in der AiB 4/2015 S. 35-37 .

© bund-verlag.de (ems)

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