Freistellung

Betriebsrat hat Vorfahrt

05. Mai 2015

Die Arbeitslast drückt und gleichzeitig stehen Aufgaben im Betriebsrat an. Was hat Priorität? Das ist klar geregelt: Erst kommt die Arbeit für das Gremium und dann der Job.

Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat das Betriebsratsmitglied einen Rechtsanspruch auf Arbeitsbefreiung wenn es Betriebsratsaufgaben erfüllt. Doch wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine Genehmigung der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten oder den Betriebsratsvorsitzenden ist nicht nötig.

Was genau ist Arbeitsbefreiung?

Unter Arbeitsbefreiung versteht man die vorübergehende Freistellung von der beruflichen Tätigkeit, um die Betriebsratsarbeit zu erledigen. Doch das darf nicht mit der Freistellung nach § 38 BetrVG verwechselt werden: Die Betriebsratsmitglieder sind nur bei Bedarf von der Arbeit befreit. Das regelt § 37 Abs. 2 BetrVG.

Voraussetzung für die Arbeitsbefreiung

Für die Befreiung von der Arbeit muss es sich um eine Betriebsratsaufgabe handeln. Dazu gehören etwa die Vorbereitung zu allen Sitzungen, Besprechungen und Termine. Auch die Teilnahme am Monatsgespräch und anderen Besprechungen und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und die jeweilige Vorbereitung sind Aufgaben des Betriebsrats.

Abmeldung nötig

Einfach verschwinden geht nicht - das Betriebsratsmitglied muss sich immer beim Vorgesetzten für die Betriebsratsarbeit abmelden. Dabei müssen keine Details zur Tätigkeit genannt werden. Es reicht der Hinweis auf die Betriebsratsarbeit, den Ort und die voraussichtliche Dauer.

Mehr zum Thema, bei dem es auch immer wieder zu Konflikten und gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt und wer was im Prozess vortragen muss und wie man sich dafür wappnen kann lesen Sie in der AiB 5/2015 im Beitrag von Maria Lück »Betriebsratsarbeit geht vor« auf den Seiten 43 - 46 .

© bund-verlag.de (cs)

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