Arbeitsschutz

Betriebsrat bestimmt mit

22. Juli 2015

Moderne Technik, restrukturierte Unternehmen: Die Arbeitswelt verändert sich, neue Gesundheitsrisiken entstehen. Guter Gesundheitsschutz im Betrieb ist eine wichtige Gestaltungs- und Kontrollaufgabe für Betriebsräte.

Arbeitshilfe für die Praxis

Für Interessenvertretungen, die im betrieblichen Arbeitsschutz engagiert sind, gilt: Um überwachen und mitbestimmen zu können, ist Kenntnis über die Rechte und Pflichten der Beschäftigten und der Betriebsräte Trumpf. Die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind üppig, doch erleiden Interessenvertretungen immer wieder Bauchlandungen – auch vor Gericht. Woran liegt das?

Voraussetzung ist, dass Mitbestimmungs- und Initiativrechte sich immer konkret auf ein bestimmtes Gesetz oder eine Verordnung beziehen, etwa auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Danach gilt: Ein nur allgemein formulierter Antrag geht oft in die Hose: Der Betriebsrat XY begehrt das Durchführen ganzheitlicher Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG und möchte dabei vollumfänglich mitbestimmen. - Das reicht nicht aus.

Erfolg bei der Mitbestimmung

Die Interessenvertretung muss sich auf die Rahmenvorschrift »Gefährdungsbeurteilung« (§ 5 ArbSchG) beziehen, hat dann aber möglichst konkrete Vorschläge zu unterbreiten und Gestaltungsanforderungen aufzustellen, damit ihre Absichten und Ziele deutlich werden: Etwa dass Beschäftigtenbefragungen nach der Instrument XY 4711 angestrebt werden, ein paritätisch besetztes Gremium (Arbeitgeber/Betriebsrat) mit bestimmten Befugnissen das gesamte Verfahren überwacht, organisiert und in Zeitabständen von 2/3 Jahren wiederholt etc.

Das heißt: Verhandelt wird über Fakten! Es sind möglichst maßgeschneiderte Schutzlösungen für den konkreten Betrieb oder Arbeitsbereich zu suchen und zu finden. Auf Grundlage konkreter Vorschläge kann der Betriebs-/Personalrat dann das Verhandeln einer Betriebs-/Dienstvereinbarung initiieren. Mitbestimmung im Arbeitsschutz beruht u.a. darauf, dass der Betriebsrat überall mitredet, wo Rahmenregelungen dem Arbeitgeber Gestaltungsspielraum lassen. Das ist im modernen Arbeitsschutzrecht oft der Fall.

Arbeitswissenschaft und Recht

Auf all diese Sachverhalte geht eine Handlungshilfe aus dem Bund-Verlag ein: »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« (s. Info unten) verfolgt zwei Ansätze: Ausgehend von den Erkenntnissen der Arbeitswissenschaft geht sie auf betriebliche Arbeitstrends und Entwicklungen in der Arbeitsorganisation ein, ermittelt daraus fachliche Hinweise, wo neuen Handlungsfelder im Arbeits- und Gesundheitsschutz entstehen. Und sie gibt den Interessenvertretungen Tipps, wie sie Schwerpunkte setzen und die Gremien strategisch auf Erfolg orientieren.

Der »juristische Blick« ist unverzichtbar: Dazu informiert der Ratgeber über die wichtigsten rechtlichen Regelungen und Rahmenbedingungen des normierten Arbeitsschutzes. Die Autoren sind erfahrene Fachleute: Ulrich Faber, Rechtsanwalt und Fachautor zum Arbeitsschutzrecht, sowie Rolf Satzer, langjähriger Berater von Betriebsräten, der an Forschungsprojekten mit Fokus auf den Arbeitsbedingungen

Weitere Informationen

In der Zeitschrift »Gute Arbeit« 7/2015 (S. 25 ff.) haben beide Autoren einen Beitrag verfasst, der die Mitbestimmungsrechte im Arbeitsschutz auf mehreren Seiten konkretisiert. Unter www.gutearbeit-online.de können registrierte Abonnentin(inn)en das aktuelle Heft sowie alle Ausgaben der Zeitschrift ab Januar 2012 nachlesen.

Buchtipp: Ulrich Faber, Rolf Satzer: Arbeitsschutz und Mitbestimmung. Reihe AIB Betriebsrat-Stichwort . Bund Verlag Frankfurt am Main, 2. Aufl. 2015, gut 150 Seiten, 14,90 €,  www.bund-verlag.de , bestellen unter www.buchundmehr.de , Sonderausgabe: IG Metall Vorstand (Hrsg.), Handlungshilfe 13 für Betriebsräte und Vertrauensleute – Arbeitsschutz und Mitbestimmung, 2. Auflage, Frankfurt 2015. 

© bund-verlag.de (BE)

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