Betriebsrat

Beschluss wirksam gefasst

13. August 2015

Wasserdicht sollten sie sein, die Beschlüsse des Betriebsrats. Damit ein Gericht das Vereinbarte im Streitfall nicht kippen kann, sollte alles formal korrekt verlaufen sein. Denn nur dann ist es auch wirksam. Lesen Sie hier, welche Spielregeln das Gremium unbedingt einhalten sollte.

Reicht Anwesenheit?

Nein! Es reicht nicht aus, dass Betriebsratsmitglieder nur anwesend sind. Erklärt ein anwesendes Betriebsratsmitglied, dass es an der Abstimmung nicht teilnehmen möchte, so kann es bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Diese Situation ist nicht immer eindeutig von der Stimmenthaltung abgrenzbar. Der Betriebsratsvorsitzende sollte das klären.

Wann muss die Beschlussfähigkeit geprüft werden?

Da die Beschlussfähigkeit bei jeder einzelnen Abstimmung im Gremium bestehen muss, sollte diese - insbesondere bei größeren Gremien - auch vor jeder Abstimmung festgestellt werden.

Und wer zählt mit bei der Beschlussfähigkeit?

Dafür kommt es auf die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an. Es muss mindestens die Hälfte an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Jugend- und Auszubildendenvertreter, auch soweit sie ein Stimmrecht im Betriebsrat haben, werden bei der Frage der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats nicht berücksichtigt.


Das sind nur einige Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss. Was sonst noch essenziell wichtig ist, lesen Sie im Beitrag »Beschlüsse sicher fassen« von Maria Lück in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7 – 8/2015 auf S. 41 -43.

© bund-verlag.de (cs)

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