Auf der Reservebank
Auch wenn in Betrieben teilweise fälschlicherweise behauptet wird, die Ersatzmitglieder seien die »Verlierer der Betriebsratswahl«, können sie im Laufe der Amtszeit des Betriebsrats eine wichtige und entscheidende Rolle spielen. Denn sie rücken in den Betriebsrat nach und nehmen an Abstimmungen teil, sobald ein originäres Betriebsratsmitglied endgültig aus dem Betriebsrat ausscheidet oder zeitweilig verhindert ist.
Ersatzmitglieder müssen dann vom Betriebsratsvorsitzenden zur Betriebsratssitzung eingeladen werden, wenn das originäre Betriebsratsmitglied sein Amt niederlegt, sein Arbeitsverhältnis endet oder es zeitweilig verhindert ist. Das ist der Fall, wenn das Betriebsratsmitglied wegen Krankheit, Urlaub, Elternzeit, Dienstreise oder Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ausfällt.
Wird für ein zeitweilig verhindertes Mitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der Betriebsrat an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert. Sämtliche Beschlüsse, die der Betriebsrat in dieser Sitzung trifft, sind unwirksam. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn ein Betriebsratsmitglied plötzlich verhindert und es dem Betriebsrat nicht mehr möglich ist, das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden.
Was Betriebsratsvorsitzende bei der
Ladung von Ersatzmitgliedern
noch beachten müssen und wann Ersatzmitglieder besonderen
Kündigungsschutz
genießen,
erfahren Sie im Beitrag von Javier Davila Cano, AiB 9, ab S. 44
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