Gehaltslisten sind auch für Betriebsräte sensibel
Gespeicherte Daten lassen Neugierde und Begehrlichkeiten aufkommen. So erging es auch einem Betriebsratsmitglied. In seiner Funktion hatte es - soweit zur Erfüllung der Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung erforderlich - zulässigerweise Zugriff auf die Gehaltsdaten der Mitarbeiter. Der Betriebsrat benötigt diese Informationen, um im Rahmen von Mitbestimmungsverfahren bei Eingruppierungen oder Gewährung sonstiger Gehaltsbestandteile Stellung nehmen zu können. Zu genau diesem Zweck durfte er die Beschäftigtendaten nutzen.
Der Fall landete schließlich bei der bayerischen Datenschutzbehörde. Angefragt wurde, ob es datenschutzrechtlich zu beanstanden wäre, wenn ein Betriebsrat, der zugleich Mitglied einer DGB-Einzelgewerkschaft ist, die Gehaltsdaten der Mitarbeiter, die ebenfalls Mitglied in der betreffenden Gewerkschaft sind, zur Überprüfung der korrekten Zahlung ihres satzungsmäßigen Gewerkschaftsbeitrags (1% vom Bruttolohn) verwendet.
Da die Rechtslage in diesem Fall eindeutig ist, fällt die Stellungnahme der Behörde entsprechend knapp aus: »Nutzt der Betriebsrat diese Gehaltsdaten zur Überprüfung, ob ein bestimmter Mitarbeiter seinen Gewerkschaftsbeitrag entrichtet hat, ist dies nicht mehr von dem gerechtfertigten Zweck umfasst und damit datenschutzrechtlich unzulässig.«
Über diesen und weitere interessante Praxisfälle zum Datenschutz aus den Tätigkeitsberichten der Datenschutzbehörden berichtet Hajo Köppen regelmäßig in der Fachzeitschrift
»Computer und Arbeit«
.
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bei:
Hajo Köppen, Wissenswertes aus der Datenschutzpraxis, in: CuA 10/2015, 34 ff.
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