Vor Gericht gehen
Kommen die Betriebsparteien in einem konkreten Konflikt nicht überein, ist es wichtig, die Mittel zu kennen, die einem Betriebsrat in einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Denn anders als bei Gewerkschaften gehört der Arbeitskampf nicht zum Repertoire des Betriebsrats. Stattdessen steht ihm der Rechtsweg zur Verfügung.
Der Gang vor Gericht sollte aber stets gut überlegt sein. Denn in einem Betrieb, in dem bisher keine arbeitsgerichtlichen Verfahren geführt wurden, kann eine Niederlage des Betriebsrats in seinem ersten Verfahren durch den Arbeitgeber genutzt werden, um das Vertrauen der Belegschaft in den Betriebsrat zu schwächen. Auch sollte dem Betriebsrat von vornherein klar sein, dass ein Gerichtsverfahren im Betrieb meist als Streit wahrgenommen wird und das Klima zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber negativ beeinflussen kann.
Doch solche Unannehmlichkeiten sollten den Betriebsrat nicht davon abhalten, seine Rechte vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen – etwa wenn der Arbeitgeber gegen eine mit dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung verstößt. Das ist eine typische Fallkonstellation, in der der Gang zum Arbeitsgericht sinnvoll ist. Auch wenn es das erste Mal ist.
In einem solchen Fall hat der Betriebsrat einen Durchführungsanspruch aus § 77 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber. Missachtet der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG, hat die Interessenvertretung auch gute Chancen, vor Gericht zu gewinnen.
Kostenfreie Leseprobe:
Wie ein solches Verfahren genau abläuft
, wer welche
Kosten
trägt und woher das Gremium
Unterstützung
bekommt,
lesen Sie kostenfrei im Beitrag von Ralf Heidemann und Fabian Bünnemann in der AiB 11/15 ab S. 10
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