Outlook

Chef liest mit – darf er das?

11. November 2015

Private Einträge im dienstlichen Kalender darf der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres lesen. Das geht aus einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz hervor. In einem Kündigungsschutzprozess können die illegal erhobenen Daten aber dennoch Verwendung finden, wie Mirko Stepan in der »Computer und Arbeit« (CuA) 11/2015 berichtet.

Private Einträge im dienstlichen Outlook- oder Lotus-Kalender sollten wohlüberlegt sein. Das bekam auch eine Arbeitnehmerin zu spüren, die als Privattermin im elektronischen Terminkalender ihren Helfereinsatz bei den Bundesjugendspielen ihrer Tochter eingetragen hatte, im dienstlichen Teil dagegen zur gleichen Zeit eine Dienstreise.

Dies hatte der Arbeitgeber herausgefunden, in dem er heimlich das Dienst-Notebook der Mitarbeiterin untersuchte.

Unverhältnismäßige Einsichtnahme

Das fanden die Landesarbeitsrichter zwar nicht in Ordnung, weil weder die Betroffene noch der Datenschutzbeauftragte bei der Überprüfung anwesend waren. Dennoch haben sie die Kündigungsschutzklage der Beschäftigten gegen die daraufhin erfolgte Entlassung abgewiesen.

Für das Landesarbeitsgericht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2014 - 8 Sa 363/14) führt das rechtswidrige Erlangen der Kenntnis durch das Sichten der Kalendereinträge nicht notwendig zu einem Verbot einer prozessualen Verwertung.

Private Kalendereinträge verwertbar

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei hier nicht so schwerwiegend gewesen. Ein Mitarbeiter, der nur einen Kalender für sämtliche Termine führe, müsse eben damit rechnen, dass der Arbeitgeber möglicherweise bei einer Untersuchung auch die privaten Kalendereinträge kontrolliert. Doch das letzte Wort ist in dieser Sache noch nicht gesprochen.

Mehr lesen bei: Mirko Stepan, Elektronischer Terminkalender, in: CuA 11/2015, 11 ff.

© bund-verlag.de (ol)

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