Banken dürfen nicht in Mitarbeiterkonten schnüffeln
Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich keine Kontodaten seiner Mitarbeiter erheben. Was aber ist, wenn die kontoführende Bank des Kunden gleichzeitig dessen Arbeitgeber ist? Diese Fragestellung behandelt unter anderem der Tätigkeitsbericht für die Jahre 2013 und 2014 der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen.
Ausgangsfall war ein für einen Bankangestellten nicht sonderlich erfreuliches Gespräch mit seinem Vorgesetzten: „Ein Mitarbeiter eines Bankhauses, der bei dieser Bank zugleich sein Konto führte, wurde von einem Leitenden Angestellten auf regelmäßige Geldeingänge auf seinem Konto angesprochen. Vom Rechenzentrum der Bank sei ein Einblick in die Konten der Mitarbeiter möglich; Hintergrund der Frage seien Aspekte der Bestechlichkeit beziehungsweise einer unerlaubten Nebentätigkeit.“
Über dieses Gespräch erstaunt, fragte der Angestellte bei der Landesdatenschutzbeauftragten um eine rechtliche Bewertung des Vorgehens seines Arbeitgebers. Die Antwort ist eindeutig:
„Ich teilte dem Petenten mit, dass ein solcher Zugriff auf die Kontoübersichten der Mitarbeiter durch die Arbeitgeber-Bank rechtswidrig sei. Eine Rechtsgrundlage für eine solche Datenerhebung besteht nicht. Vielmehr sind die zwei verschiedenen Vertragsverhältnisse - Arbeitsverhältnis einerseits / Kontoführungsverhältnis andererseits - strikt zu trennen. Die Bank hat somit keine weitergehenden Rechte als andere Arbeitgeber.“
Über diesen und weitere interessante Praxisfälle zum Datenschutz aus den Tätigkeitsberichten der Datenschutzbehörden berichtet Hajo Köppen regelmäßig in der Fachzeitschrift „Computer und Arbeit“.
Mehr lesen
bei:
Hajo Köppen, Fälle aus der Datenschutzpraxis
, in: CuA 3/2016, 36 ff.
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