Homeoffice

3 Fragen zum Anspruch auf Homeoffice

08. Oktober 2020 Homeoffice
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Quelle: pixabay

Die Corona-Pandemie hat den Arbeitsalltag stark verändert. Homeoffice und mobile Arbeit sind an der Tagesordnung. Kommt jetzt bald ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice? Was sind die Schwierigkeiten? Und auf was sollten Interessenvertretungen achten? Antworten gibt Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Autor des frisch gedruckten Ratgebers »Digitalisierung und Arbeitsrecht«.

Kommt jetzt bald ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice? Hat die Pandemie nachgeholfen?

Eigentlich sollte man das annehmen. Arbeit im Homeoffice wurde während der Pandemie zur Massenerscheinung. Warum also den Beschäftigten keinen Anspruch einräumen? Er könnte ja auf ein oder zwei Tage in der Woche begrenzt sein. Langfristig könnte der Arbeitgeber Bürofläche einsparen – ist das nicht ein Angebot?

Wer so denkt, hat die Rechnung ohne den Wirt, d.h. den Arbeitgeber gemacht. Der bescheidene Gesetzentwurf von Minister Heil sah nur zwei Homeoffice-Tage pro Monat vor. Dennoch fand er erbitterten Widerstand bei den Arbeitgeberverbänden und bei der größeren Regierungspartei. Die Chancen, dass er Gesetz wird, sind denkbar gering.

Und was sind die Gründe für diese Ablehnung?

Offiziell wird gesagt, man dürfe nicht zwei Gruppen von Arbeitnehmern schaffen: Solche die am Arbeitsplatz sein müssen, um Maschinen zu bedienen, und solche, die ihre Arbeit zu Hause erledigen können. Das ist nicht besonders überzeugend, weil man sich längst daran gewöhnt hat, dass die Art der Arbeit auch die Rechtsstellung beeinflusst: Akkord und vergleichbare Lohnformen gibt es nur in der Produktion, Schichtarbeiter haben eine andere Arbeitszeit als Außendienstler. Die wirklichen Gründe liegen woanders: Der einzelne Arbeitgeber soll selbst entscheiden können, ob er Arbeit im Homeoffice will oder nicht. Viele Arbeitgeber sind da sehr skeptisch, weil sie vermuten, die Beschäftigten könnten sich einen faulen Lenz machen und während der Arbeitszeit mal Einkaufen gehen oder den Kindern bei den Schulaufgaben helfen.

Worauf müssen Betriebs- und Personalräte achten, wenn sie einen aufgeschlossenen Arbeitgeber haben, der das Homeoffice akzeptiert?

In der Regel wird in solchen Fällen eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Diese muss eine Menge regeln, z.B. die Erfassung der Arbeitszeit, die Pflicht, in dringenden Fällen in den Betrieb zu kommen, die Haftung für Schäden. Oft wird auch das Recht vorgesehen, erst einmal zur Probe teilweise oder ganz zu Hause zu arbeiten;  jede Seite kann dann verlangen, dass man nach einer bestimmten Zeit wieder zu den alten betrieblichen Arbeitsformen zurückkehrt. Eines wird oft vergessen: Der Arbeitgeber muss sich an den Kosten, insbesondere an der Miete für das häusliche Arbeitszimmer beteiligen. Darauf hat der Arbeitnehmer nach § 670 BGB sogar einen Anspruch – nicht anders als ein angestellter Handelsvertreter, der sein eigenes Auto für dienstliche Zwecke benutzt. Die Höhe sollte in der Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

Mehr Informationen zum Gesetzentwurf zur »Mobilen Arbeit« finden Sie hier.

Buchtipp: Däubler: »Digitalisierung und Arbeitsrecht«, 7. Auflage September 2020.

Der Interviewpartner

Daeubler_Wolfgang_neuProf. Dr. Wolfgang Däubler

Dr. jur., Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Bürgerliches und Wirtschaftsrecht an der Universität Bremen. Er ist einer der bekanntesten Arbeitsrechtler.
 
 
 
 
 
© bund-verlag.de (ls)
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