Kurzarbeit

Kündigung, Urlaubsanspruch und Vergütung bei Kurzarbeit

04. Dezember 2020 Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld, Interview
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Quelle: Bund-Verlag

Viele Arbeitnehmer machen sich Sorgen um ihren Arbeitsplatz und befürchten eine Kündigung trotz Kurzarbeit. Doch passen Kündigung und Kurzarbeit überhaupt zusammen? Und wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch aus? Wir haben Rechtsanwalt Daniel Wall gefragt, der zusammen mit Sabrina Meyer gerade einen neuen Basiskommentar »Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld« herausgebracht hat.

1. Viele Arbeitnehmer fragen sich aktuell, ob trotz Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen möglich sind. Was sagen Sie dazu?

Ja, leider sind sie seit Oktober auch während Kurzarbeit möglich. Da hat der Gesetzgeber geschlafen: Kurzarbeit wurde auf 24 Monate verlängert, das ist gut. Aber eine betriebsbedingte Kündigung ist bereits möglich, wenn der Beschäftigungsbedarf für 12 Monate entfällt. Das hat der Gesetzgeber leider nicht angepasst.

Nun müssen Betriebsräte doppelt aufpassen: 1. Darauf, dass durch den Anspruch betriebsbedingter Kündigungen der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für alle Beschäftigten nicht aufs Spiel gesetzt wird und 2. darauf, dass betriebsbedingte Kündigungen durch eine Betriebsvereinbarung während und nach einer Kurzarbeit ausgeschlossen werden.

2. Wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit aus?

Dazu ist leider vieles noch nicht geklärt. Klar ist: Nach Kurzarbeit bestehen Urlaubsanspruch und Abgeltungsanspruch so, als hätte es die Kurzarbeit nie gegeben. Während der Kurzarbeit behaupten Arbeitgeber gerne, es entstünde bloß ein reduzierter Urlaubsanspruch. Dabei komme eine Kürzung alleine für volle Monate mit Kurzarbeit Null in Betracht, so hat es der EuGH angedeutet. Das BUrlG sieht bislang noch keine Kürzungsmöglichkeit vor. Beschäftigte sind hier deswegen auf gute Vereinbarungen ihrer Betriebsräte angewiesen. Ich zeige im Buch für unterschiedliche Konstellationen Ausgestaltungsvarianten auf.

3. Betriebsräte interessiert besonders: Wie sieht es mit der Vergütung von Betriebsräten während der Kurzarbeiterphase (vor allem Kurzarbeit Null) aus? Gibt es da immer noch Streitigkeiten oder ist es geklärt?

Für vollständig freigestellte Betriebsräte besteht glücklicherweise weitestgehend Einigkeit: Sie sind zur Erbringung ihrer arbeitsvertraglichen Leistung nicht verpflichtet, der Bedarf daran kann für den Arbeitgeber damit auch nicht entfallen. Somit steht ihnen kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu. Versucht der Arbeitgeber es dennoch, werden die Anträge durch die Agenturen für Arbeit flächendeckend abgelehnt. Der Arbeitgeber kann freigestellte Betriebsräte damit auch nicht in Kurzarbeit schicken. Manche finden das ungerecht, aber das ist die Verantwortung des Amtes, das gerade während der Kurzarbeit benötigt wird.

Der Interviewpartner:

Daniel Wall

Rechtsanwalt bei schwegler rechtsanwälte, Frankfurt am Main: www.schwegler-rae.de/

© bund-verlag.de (fro)

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