Kurzarbeit

3 Fragen zur Kurzarbeit

28. Februar 2020 Kurzarbeit
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Quelle: © Joachim Wendler / Foto Dollar Club

Kurzarbeit kann ein Mittel sein, um vorübergehende Konjunkturflauten abzufangen. Aber können Arbeitgeber einfach so und einseitig Kurzarbeit anordnen? Was passiert dann mit Arbeitszeitkonten? Und wie sieht es mit dem Gehalt aus? Lesen Sie es in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« 3/2020.

1. Was ist Kurzarbeit?

Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten das volle Entgelt bezahlen. Bei Auftragseinbrüchen ist er dazu oft nicht mehr in der Lage. Häufig ist aber absehbar oder wahrscheinlich, dass sich in einigen Monaten die Situation wieder bessert. Für solche »vorübergehenden« Krisen ist die Kurzarbeit gedacht: Um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, wird die Arbeitszeit verkürzt und das Entgelt entsprechend reduziert. Gleichzeitig erhalten die Arbeitnehmer für die ausfallenden Stunden von der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld. Auf diese Weise bleiben die Arbeitsplätze erhalten. Auch der Arbeitgeber hat ein Interesse an einer solchen Lösung, weil er nach Ende der Krise mit seiner eingearbeiteten Belegschaft »durchstarten« kann.

2. Was sind die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen?

Kurzarbeit greift in das Arbeitsverhältnis ein: Der Einzelne wird gewissermaßen auf Teilzeit gesetzt, er arbeitet weniger und erhält eine geringere Vergütung. Eine solche Veränderung kann der Arbeitgeber nicht einseitig mit Hilfe seines Direktionsrechts anordnen; vielmehr benötigt er eine besondere Rechtsgrundlage. Diese kann im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung liegen.

3. Wie sieht es mit dem Gehalt aus?

Für die Zeit der Kurzarbeit erhält der Beschäftigte das normale Entgelt für die Stunden, die er noch arbeitet (»Kurzarbeiterlohn«). Dazu kommt das Kurzarbeitergeld, das die Bundesagentur für Arbeit für die ausfallende Arbeitszeit zahlt. Es muss vom Arbeitgeber beantragt werden und wird mit der jeweiligen Entgeltabrechnung ausbezahlt. Die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld sind in den §§ 95 ff. SGB III geregelt. Das Kurzarbeitergeld beträgt nach § 105 SGB III grundsätzlich 60 Prozent des durch Kurzarbeit ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts bzw. 67 Prozent, wenn der Betroffene oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte mindestens ein Kind zu versorgen hat. Das Kurzarbeitergeld wird maximal für 12 Monate gezahlt.

Allerdings bleibt der Arbeitgeber weiterhin zur Zahlung von Feiertags- und Urlaubsentgelt verpflichtet, wozu auch ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine Weihnachtsgratifikation gehören.

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In der aktuellen Ausgabe von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« beantworten Bettina Frowein und Prof. Wolfgang Däubler noch diese 4 weiteren Fragen zur Kurzarbeit:

  • Was ist mit Sozialversicherungsbeiträgen während der Kurzarbeit?
  • Was gilt für Arbeitszeitkonten?
  • Was gilt für die Mitbestimmung?
  • Können Arbeitgeber einseitig oder ohne Rechtsgrundlage Kurzarbeit anordnen?

© bund-verlag.de (fk)

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