39 Prozent der Arbeitgeber erfüllen ihre Beschäftigungspflicht

Neue Auswertung veröffentlicht
Gemessen an allen beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern kommen 39 Prozent ihrer gesetzlichen Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach. Diese sogenannte Erfüllungsquote lag fünf Jahre zuvor bei 39,9 Prozent. Darüber hinaus haben 2021 35,1 Prozent ihre Beschäftigungspflicht zumindest teilweise erfüllt, 2016 waren es 34,5 Prozent. Das bedeutet, diese Arbeitgeber haben nur einen Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt. Ihre Beschäftigungspflicht gar nicht erfüllt haben hingegen 25,9 Prozent der beschäftigungspflichtigen Betriebe, vor fünf Jahren waren es 25,5 Prozent. Sie beschäftigen keine schwerbehinderten Menschen und haben damit auch keinen ihrer gesetzlich definierten Pflichtarbeitsplätze besetzt.
Erfüllungsquote statt Ist-Quote
Die bisherige „Ist-Quote“ bildete den Anteil der mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze an allen zu zählenden Arbeitsplätzen ab. Die nun erstmals vorgelegte „Erfüllungsquote“ hingegen stellt den Anteil der Arbeitgeber dar, die ihre Beschäftigungspflicht vollständig erfüllt haben, gemessen an allen beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern. Mit Hilfe der Erfüllungsquote kann eingeschätzt werden, wie viele Arbeitgeber ihrer gesetzlichen Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nachkommen.
Gesetzliche Pflichten
Um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern, sind Arbeitgeber mit 20 und mehr Arbeitsplätzen gesetzlich verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX). Arbeitgeber mit 20 bis unter 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen und Arbeitgeber mit 40 bis unter 60 Arbeitsplätzen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Arbeitgeber mit 60 und mehr Arbeitsplätzen müssen mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Erfüllen Betriebe die vorgegebene Quote nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe leisten (§ 160 SGB IX). Für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber bestehen zusätzlich besondere Meldepflichten und eine Einladungspflicht für schwerbehinderte Stellenbewerber:innen (§ 165 SGB IX).
Arbeitsagenturen bieten fachliche Unterstützung
Um Unternehmen in allen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen bestmöglich zu unterstützen, sind in jeder örtlichen Arbeitsagentur Reha-Spezialisten eingesetzt, die als kompetente Ansprechpartner und -partnerinnen zur Verfügung stehen. Die Palette der Förderinstrumente ist breitgefächert und reicht von Qualifizierung sowie Gehaltszuschüssen für Unternehmen bis hin zur Unterstützung bei der technischen Ausstattung. Unternehmen können sich von ihrer örtlichen Arbeitsagentur jederzeit beraten lassen.
Lesetipp:
»Geplantes Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts - Kritische Stellungnahme« von Prof. Franz-Josef Düwell in Schwerbehindertenrecht und Inklusion (SuI) 3/2023, Seiten 5 bis 6.
Quelle:
Bundesagentur für Arbeit, Presseinfo Nr. 18 vom 19.04.2023
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