40 Euro Strafe bei verspäteter Gehaltszahlung
27. Oktober 2016

Anspruch greift nur für gesamte Vergütung
Der Anspruch auf die Verzugskostenpauschale besteht nur einmal für die Gesamtvergütung und nicht für jeden einzelnen Vergütungsbestandteil wie zum Beispiel für Zulagen oder vermögenswirksame Leistungen. Die Pauschale muss aber für jeden einzelnen Monat, in dem sich die Arbeitgeberseite in Verzug befindet, gezahlt werden. Und es können auch Zinsen auf die Verzugspauschale verlangt werden.Verzug ist entscheidend
All das hängt aber davon ab, ob der Arbeitgeber tatsächlich im Verzug ist mit seiner Zahlung. Dazu muss klar sein, bis wann die Arbeitgeberseite das Entgelt jeweils gezahlt haben muss. Üblicherweise zahlen Arbeitgeber das Arbeitsentgelt monatlich. Nach § 614 Satz 2 BGB ist die Zahlung der Monatsvergütung jeweils zum Ablauf des Monats fällig. Es muss also bis zum letzten Tag des Monats - zum Beispiel bis zum 30. November gezahlt werden.Tarifverträge können Abweichungen regeln
Aber Achtung: Die Tarifvertragsparteien können in Tarifverträgen auch abweichende Regelungen zum Fälligkeitsdatum des Arbeitsentgelts treffen. Gibt es keinen Tarifvertrag, der das regelt, können auch Betriebsrat und Arbeitgeberseite in einer Betriebsvereinbarung solche Abweichungen vereinbaren. Im Arbeitsvertrag können ebenfalls abweichende Vereinbarungen stehen.Betriebsrat redet mit
Der Betriebsrat hat beim Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitsentgelts -wenn keine tarifliche Regelung greift- nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht.Welches juristische Wissen der Betriebsrat braucht, um die Beschäftigten über ihre Rechte zu informieren, stellt Rechtsanwalt Peter Voigt in seinem Beitrag »Verspätete Gehaltszahlung« in der AiB 11/2016, ab S. 34 vor.
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