Corona

5 Fragen zu Corona in den Betrieben

13. Juni 2022
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Frauke Riether

Auch im Sommer 2022 ist Corona noch nicht vorbei. Die Länder haben sich auf einen „Basisschutz“ verständigt, aber die strengeren Schutzvorschriften sind ausgelaufen. Nun sind die Arbeitgeber in der Verantwortung. Doch was darf der Chef eigentlich anordnen, und wann greift die Mitbestimmung? Ein Überblick über die aktuelle Gesetzeslage.

1. Welche Corona-Schutzvorschriften gelten bundesweit?

Nicht mehr viele, denn die meisten akuten Corona-Schutzvorschriften sind entfallen. Nur im Luft- und Personenfernverkehr sind weiterhin Schutzmasken vorgeschrieben. Die Länder haben sich mit dem Bund zudem geeinigt, einen „einheitlichen Basisschutz“ aufrechtzuerhalten. Er umfasst die Möglichkeit zur Testpflicht in bestimmten Einrichtungen, etwa in Schulen, Kitas oder in medizinisch-pflegerischen Stellen, und zur Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr, in Gemeinschaftseinrichtungen sowie im Gesundheits- und Pflegewesen. Dort gilt auch eine Impfpflicht für das Personal (nicht aber für die Betreuten oder für Besucher).

2. Was gilt nun für Betriebe?

Seit Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung am 25.5.2022 ist nun der Arbeitgeber in der Pflicht. Er muss auf der Basis des allgemeinen Arbeitsschutzgesetzes (§ 5 ArbSchG) ein Hygienekonzept entwickeln, um auch künftig die Ansteckungsgefahr für die Belegschaft zu minimieren. Er muss dazu eine Gefährdungsbeurteilung im Betrieb durchführen und auf der Basis konkrete Maßnahmen bestimmen.

In diesem Rahmen kann er im Betrieb auch weiterhin das Tragen von Masken und das Einhalten bestimmter Abstände anordnen, aber auch einen Wechsel ins Homeoffice. In welchem Umfang Arbeitgeber allein aufgrund des § 5 ArbSchG auch tägliche Tests oder Impf- oder Genesenen-Nachweise verlangen können, ist außerordentlich umstritten (siehe dazu unten).

3. Kann der Chef das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz einfordern?

Dass das Tragen einer Maske im Rahmen der vom Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung eine sinnvolle Maßnahme sein kann, ist relativ unumstritten. Denn bei dieser Anordnung ist der Eingriff in die Persönlichkeit der Beschäftigten relativ gering. Eine solche Maßnahme wird daher in der Regel verhältnismäßig sein.

Wesentliches Kriterium für die Festlegung einer betrieblichen Maskenpflicht ist, dass

  1. bei den ausgeführten Tätigkeiten beziehungsweise bei Aufenthalt in den betroffenen Bereichen weiterhin eine relevante Ansteckungsgefahr besteht sowie
  2. technische und organisatorische Maßnahmen allein nicht ausreichen bzw. nicht möglich sind und daher das Tragen von Masken als Schutzmaßnahmen weiterhin notwendig ist.

Diese Notwendigkeit besteht insbesondere, wenn in Innenräumen der Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann oder bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Personen eine ausreichende Lüftung nicht möglich ist.

Wichtig ist, dass alle Maßnahmen mit dem Betriebsrat abgestimmt werden müssen, da sie der Mitbestimmung unterliegen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). 

4. Kann der Arbeitgeber auch Tests anordnen?

Das ist – anders als die Maskenpflicht – deutlich schwieriger zu beantworten, da diese Anordnung einen massiveren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten bedeutet. Die Verhältnismäßigkeit ist daher genau zu prüfen.

Anfang Juni hat das Bundesarbeitsgericht in einem enorm wichtigen Fall entschieden, dass ein Arbeitgeber per Direktionsrecht regelmäßige PCR-Tests von seinen Mitarbeitern einfordern darf (BAG 1.6.2022 - 5 AZR 28/22).

Kommen Mitarbeiter der Aufforderung nicht nach, können ihnen der Zugang zum Arbeitsplatz und das Gehalt verweigert werden. Der Arbeitgeber sei gesetzlich dazu verpflichtet, Arbeitsleistungen so zu regeln, dass die Beschäftigten gegen Gefahren für ihr Leben und ihre Gesundheit geschützt sind, heißt es in der Begründung.

Die Entscheidung gibt Unternehmen durchaus wichtige Anhaltspunkte für betriebliche Hygienekonzepte. Im Zweifelsfall wird der Gesundheitsschutz der gesamten Belegschaft wichtiger sein als das Interesse eines einzelnen Beschäftigten.

Allerdings erging die Entscheidung zu einem Sachverhalt in Corona-Hochzeiten und bevor für die Allgemeinheit Corona-Impfungen verfügbar waren. Ob angesichts des aktuellen Pandemiegeschehens und niedriger Infektionszahlen derartige Maßnahmen momentan noch möglich wären, muss man jeweils genau unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation prüfen. Wo Kontakt zu vulnerablen Gruppen besteht, wird eine entsprechende Anordnung sicherlich möglich sein. Fehlt es an einem besonderen Gefahrenpotential, wird man dem Persönlichkeitsinteresse der Arbeitnehmer im Rahmen der Güterabwägung stärkeres Gewicht beimessen müssen.  

5. Was passiert, wenn der Test positiv ist?

Wer einen positiven Corona-Test hat, muss sich in häusliche Isolation begeben. Das gilt auch für denjenigen, der sich wohlfühlt und vollständig geimpft ist. Auch dann, wenn ein folgender Schnell- oder Selbsttest negativ ist; dieser kann den ersten nicht aufheben. Besuche sind in der Isolation untersagt. Die Isolation endet neuerdings automatisch (also ohne weiteren Test) nach fünf Tagen, doch empfiehlt das Bundesgesundheitsministerium, sie so lange fortzusetzen, bis ein negatives Testergebnis vorliegt.

Mitarbeiter im Gesundheits- und Pflegewesen müssen symptomfrei sein und einen negativen Test vorweisen, bevor sie zurück zur Arbeit dürfen. Die Quarantänepflicht für Kontaktpersonen ist entfallen, wohl aber gilt die Empfehlung, sich fünf Tage lang abzusondern, wenn man engen Umgang mit einem Infizierten hatte.

Linktipp

Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums zum Betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (27.5.2022)

 

© bund-verlag.de (fro)

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