5 Fragen zum Handyverbot am Arbeitsplatz

06. März 2025
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5 ANTWORTEN: Fast alle Beschäftigten nutzen Smartphones – auch am Arbeitsplatz. Das kann zu Störungen und Ablenkungen führen. Dürfen Arbeitgeber die Handy-Nutzung deshalb verbieten?

1. Können Arbeitgeber sich für das Handyverbot auf ihr Direktionsrecht berufen?

Will der Arbeitgeber die Handy-Nutzung im Betrieb begrenzen oder verbieten, benötigt er dafür eine rechtliche Grundlage. Ist im Arbeitsvertrag nichts geregelt, kann der Arbeitgeber sich auf sein Direktionsrecht nach § 106 GewO berufen. Dieses besagt, dass der Arbeitgeber den Arbeitsablauf der Beschäftigten organisieren und deren Verhalten am Arbeitsplatz näher bestimmen kann. Darauf kann sich ein Handyverbot stützen lassen, sofern diese Maßnahme dem „billigen Ermessen“ nicht widerspricht und die Interessen der Beschäftigten gewahrt werden.

2. Ist ein Handyverbot aus Arbeitsschutzgründen zulässig?

Ein Handyverbot kann aus Arbeitsschutzgründen gerechtfertigt sein. Arbeitgeber müssen die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefahren für Leben und Gesundheit treffen. Bei Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder in Risikobereichen kann eine Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit eines Handyverbots feststellen. Etwa in explosionsgefährdeten Bereichen stellt das Handy eine potenzielle Zündquelle dar. Andere Tätigkeiten brauchen ungeteilte Aufmerksamkeit, damit keine Fehler passieren, z.B. in Produktionshallen.

3. Kommt auch ein Handyverbot aus Datenschutzgründen in Betracht?

Mit Handy-Kameras kann man unauffällig Fotos machen – ob von Kollegen oder internen Dokumenten. Das muss nicht einmal Absicht sein. Es wird immer üblicher, Fotos vom Tagesgeschehen auf Social-Media-Kanälen hochzuladen. Nicht jeder Beschäftigte achtet darauf, dass hier keine sensiblen Daten oder Kolleg: innen zu sehen sind. Ein Fotografieverbot am Arbeitsplatz dürfte allerdings in der Regel ausreichen, um diesen Bedenken zu begegnen. In besonders sensiblen Bereichen kann ggf. auch ein Handyverbot erwogen werden.

4. Was passiert, wenn Beschäftigte sich nicht an das Handyverbot halten?

Beschäftigte, die gegen das Handyverbot am Arbeitsplatz verstoßen, können abgemahnt werden. Bei wiederholten Verstößen trotz Abmahnung kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Dabei ist jedoch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Beschäftigte, deren Verstoß gegen das Handyverbot zu Schäden oder Unfällen führt, können zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein. Ein Verstoß gegen das Handyverbot kann zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen, insbesondere wenn dadurch ein Arbeitsunfall verursacht wird.

5. Hat der Betriebsrat beim Handyverbot ein Mitbestimmungsrecht?

Die Rechtsprechung hat bisher teilweise eine Mitbestimmung beim Handyverbot angenommen (so z.B. ArbG München 18.11.2015 – 9 BVGa 52/15). Jetzt hat das BAG entschieden und eine Mitbestimmung abgelehnt (17.10.2023 – 1 ABR 24/22).

Die Weisung betreffe ganz überwiegend das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Beschäftigten – nämlich die private Handynutzung während der Arbeitszeit.

 

Bettina Frowein, Computer und Arbeit, 4/2024, Seite 21.

DER BUND-VERLAG GEWÄHRLEISTET DIE RECHTSSICHERHEIT NUR BEI UNVERÄNDERTER ÜBERNAHME DES TEXTES.  

 

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