5 Fragen zur Arbeitszeiterfassung im Homeoffice

23. April 2025
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5 ANTWORTEN: Viele meinen, dass Arbeitszeiterfassung und Homeoffice ein Widerspruch sind. Dem ist aber nicht so. Zeiterfassung schützt vielmehr vor Überlastung und dient damit dem Schutz der Beschäftigten. Es folgen 5 Antworten zur Arbeitszeiterfassung im Homeoffice.

1. Worum geht es?

Im Homeoffice gelten die selben Arbeitszeitregeln wie im Betrieb. Gerade im Homeoffice droht eine Entgrenzung zwischen Arbeit und Privatleben. Eine Trennung ist aber wichtig, um sicherzustellen, dass Beschäftigte im Homeoffice genügend Ruhezeit erhalten. Ruhezeit liegt nur vor, wenn sich der Beschäftigte aus den betrieblichen Zusammenhängen voll zurückziehen kann und frei ist, über seine Zeit zu verfügen. Die strikte Trennung zwischen Ruhezeit und Arbeitszeit dient dem Arbeits- und Gesundheitsschutz.

2. Welche Arbeitszeit gilt im Homeoffice?

Auch für die Arbeit im Homeoffice gilt die betriebsübliche Arbeitszeit. Sie ergibt sich i. d. R. aus Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Im Homeoffice gelten alle Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Das heißt: Die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich darf nicht überschritten werden. Die Ruhezeit von elf Stunden nach Beendigung bis zum Beginn des nächsten Arbeitstags ist einzuhalten. Nach sechs Stunden Arbeit muss eine Pause von einer halben Stunde und - bei neun Stunden und mehr – von 45 Minuten eingelegt werden. Sonntagsarbeit ist verboten.

3. Muss die Arbeitszeit im Homeoffice erfasst werden?

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil aus 2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzurichten. Das BAG hat sich der Meinung des EuGH angeschlossen. Das heißt: Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, sämtliche Arbeitszeiten – ob im Büro, im Homeoffice oder mobil – aufzuzeichnen.

4. Was sind die Risiken und Chancen der digitalen Zeiterfassung?

Zweck der Arbeitszeiterfassung ist die Dokumentation der Dauer und der Lage der geleisteten Arbeitszeit. Jede Erfassung dient damit auch der Verhaltenskontrolle. Das mag befremdlich sein und auf Ablehnung stoßen. Beschäftigte sollten sich vor Augen führen, dass Regelungen des Arbeitszeitgesetzes Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind und diesem dienen. Sie sind nicht disponibel. Die Dokumentation der Arbeitszeit dient damit der Entlastung der Beschäftigten. Überstunden oder Mehrarbeit verschwinden nicht, sondern werden dokumentiert.

5. Digitale Arbeitszeiterfassung – ein Verstoß gegen den Datenschutz?

Die Erfassung der Arbeitszeit ist nach § 26 BDSG erlaubt, wenn sie der Durchführung des Arbeitsverhältnisses dient. So kann die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften überprüft werden. Auch Abrechnungsfragen können damit zusammenhängen. Zudem darf der Arbeitgeber die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit überprüfen. Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie erforderlich.

Regina Steiner, Computer und Arbeit 10/2022, Ab Seite 12.

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