5 Fragen zur Bildschirmbrille
1. Was ist eine Bildschirmbrille?
Eine Bildschirmbrille ist eine speziell auf Arbeiten am Monitor angepasste Sehhilfe. Sie ist nicht mit der klassischen Lesebrille zu verwechseln, die für den Nahbereich mit einer Sehentfernung von um die 40 cm optimiert ist. Eine Bildschirmbrille ist für den Bereich zwischen 50 und 100 cm vorgesehen, wodurch sowohl Bildschirm, Tastatur und Maus, sowie Schreibunterlagen deutlich erkennbar sind. Das Auge wird somit entlastet und ein angenehmes Arbeiten am Bildschirm möglich.
2. Wer entscheidet, ob Beschäftigte eine Bildschirmbrille benötigen? Was sind die Voraussetzungen?
Ob eine vom Arbeitgeber gestellte Bildschirmbrille erforderlich ist, hängt von zwei Faktoren ab. Zum einen müssen Beschäftigte einer Bildschirmarbeit nachgehen. Zum anderen muss durch ein augenfachärztliches oder betriebsärztliches Gutachten festgestellt werden, dass hierfür eine spezielle Sehhilfe erforderlich ist.
Der Arbeitgeber muss allen Beschäftigten, die an Bildschirmarbeitsplätzen tätig sind, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, währenddessen und beim Eintreten von Sehproblemen eine Augenuntersuchung in Form einer Angebotsvorsorge anbieten.
3. Wie sollen Beschäftigte vorgehen, wenn sie eine Bildschirmbrille benötigen?
Bildschirmarbeitende müssen nicht auf das Angebot eines Nachsorge-Termins warten. Bei Beschwerden können sie direkt den Betriebs- oder Augenarzt aufsuchen. Stellen diese eine Seheinschränkung fest, verordnen sie eine Bildschirmbrille. Mit dem Gutachten wird die Zustimmung zur Kostenübernahme des Arbeitgebers eingeholt.
Wichtig ist die Einhaltung der Reihenfolge:
- Ärztliche Verordnung der Bildschirmbrille
- Kostenzusage vom Arbeitgeber
- Kauf der Brille
Eine nachträgliche Erstattung ist in der Regel ausgeschlossen.
4. Wer trägt die Kosten?
Liegt eine Erforderlichkeit vor, ist die Bildschirmbrille eine als „persönliche Schutzausrüstung“ verordnete Maßnahme des Arbeitsschutzes. Daher muss der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die dadurch entstehenden Kosten im erforderlichen Umfang tragen. In der Konsequenz sind diese Bildschirmbrillen Eigentum des Arbeitgebers.
Für persönliche Wünsche über den erforderlichen Umfang hinaus, wie z. B. Designerfassungen, müssen Beschäftigte Zuzahlungen leisten.
5. Wer haftet, wenn eine Bildschirmbrille beschädigt wird?
Wurde eine Bildschirmbrille beschädigt, die ausschließlich bei der Arbeit benutzt wird, sind die Kosten wie bei jeder anderen persönlichen Schutzausrüstung vom Arbeitgeber zu tragen.
Geht eine Brille mit Zusatznutzen auf dem Arbeitsweg oder bei der Arbeit zu Bruch, ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.2.2001 (B2 U9/00 R) die gesetzliche Unfallversicherung in der Pflicht. Allerdings ist dieser Anspruch begrenzt. Was nicht dem Ausgleich der Seheinschränkung dient, sondern nur „Designcharakter“ hat, wird nicht ersetzt.
Florian Bienert, Betriebsrat und Mitbestimmung, 3/2024 Ab Seite 9
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