Teilzeitrecht

5 Fragen zur Brückenteilzeit

16. Januar 2019
Brücke

Seit 1. Januar gibt es den neuen Anspruch auf Brückenteilzeit. Er soll Schluss machen mit dem Motto »Einmal Teilzeit, immer Teilzeit«. Vor allem Frauen mit Kind(ern) stecken oft in der Teilzeitfalle.

1. Was ist unter dem Begriff Brückenteilzeit konkret zu verstehen?

Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wurde mit § 9 a ein Rechtsanspruch auf die sog. »Brückenteilzeit« geschaffen. Das bedeutet, dass die Beschäftigten nach einer von vorneherein befristeten Teilzeitphase automatisch zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren. Die Brückenteilzeit ist nicht an einen bestimmten Grund geknüpft – wie etwa Kindererziehung. Solche Ansprüche nach dem Eltern- oder Pflegezeitgesetz bleiben aber bestehen. Es ist auch kein Mindestmaß an Reduktion der Arbeitszeit erforderlich, um den Anspruch geltend zu machen. Von der Brückenteilzeit profitieren daher auch Teilzeitbeschäftigte, die ihr Pensum auf Zeit weiter reduzieren wollen.

2. Wann gibt es den Anspruch auf Brückenteilzeit?

Der Arbeitgeber muss den Anspruch auf befristete Teilzeit gewähren, wenn die in § 9a TzBfG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Aber Vorsicht: Wer die Brückenteilzeit in Anspruch nimmt, kann frühestens 1 Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit erneut einen Antrag stellen. Es entsteht sozusagen eine Sperrfrist (vgl. § 9a Abs. 5 TzBfG).

VORAUSSETZUNGEN:

  •     Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer/innen
  •     Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
  •     Antrag in Textform (z. B. per E-Mail)
  •     3 Monate vor Beginn der Brückenteilzeit
  •     Der im Antrag bestimmte Zeitraum liegt zwischen 1 und 5 Jahren
  •     Keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe
  •     Das Gewähren der Brückenteilzeit ist für den Arbeitgeber zumutbar

3. Kann der Arbeitgeber den Anspruch ablehnen?

Der Arbeitgeber kann den Anspruch nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen (§ 9 a Abs. 2 TzBfG). Darüber hinaus gibt es eine Zumutbarkeitsschwelle, wonach Arbeitgeber, die 46 bis 200 Beschäftigte haben, den Anspruch auch dann ablehnen können, wenn (je nach Unternehmensgröße) bereits eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten ihre Arbeitszeit reduziert hat.

4. Was gilt in kleinen Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten?

Kleinere Betriebe sind von der neuen Brückenteilzeitregelung ausgenommen, um sie bei der Personalplanung nicht zu überfordern. Sie können gleichwohl freiwillig eine befristete Teilzeit vereinbaren. Unabhängig von der Betriebsgröße besteht für alle Arbeitgeber die Verpflichtung, einen Veränderungswunsch der Arbeitszeit mit den Beschäftigten zu besprechen. An der Erörterung kann auf Wunsch der/des Beschäftigten der Personalrat teilnehmen.

5. Gibt es weitere Änderungen?

Verbesserungen sieht das neue Teilzeitrecht auch bezüglich des Aufstockens von Arbeitszeiten vor. Will eine Teilzeitkraft aufstocken, so muss der Arbeitgeber künftig beweisen, dass er keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz hat, oder darlegen und beweisen, dass die Teilzeitkraft nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber. Nach alter Rechtslage mussten die Beschäftigten beweisen, dass ein freier Arbeitsplatz vorhanden und sie selbst auch geeignet waren, die Arbeit zu übernehmen. Mit der Neuregelung erfolgt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Arbeitgeber.

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