Digitalisierung

5 Fragen zur Digitalisierung

31. Oktober 2022 Digitalisierung
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Die Digitalisierung hat die Arbeitswelt fest im Griff. Fast alle Vorgänge im Betrieb werden transparent. Welche Gefahren birgt das für Beschäftigte? Wie hat sich die Rolle von Betriebs- und Personalräten verändert? Antworten gibt Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Autor unserer Neuauflage von »Digitalisierung und Arbeitsrecht« im Interview.

1. Wie hat sich die Rolle von Betriebs- und Personalräten durch die Digitalisierung verändert?

Der Aufgabenbereich ist ein anderer geworden. Technische Einrichtungen, mit deren Hilfe sich Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer überwachen lassen, werden immer wichtiger. Gleichzeitig sind die Systeme aber sehr viel komplizierter als früher und verlangen nach sachkundiger Beratung. Ohne Digitalisierung gäbe es auch kein Homeoffice. Und schließlich gibt es Betriebsratssitzungen per Video oder hybrid, zwar nicht beliebig, aber doch in beträchtlichem Umfang. Bis nächstes Frühjahr können auch Betriebsversammlungen wieder digital stattfinden, wobei die besten Erfahrungen mit der hybriden Form gemacht wurden.

2. Welche Mitbestimmungsrechte haben Interessenvertretungen beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)? Gab es hier Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz?

Es gibt keine speziellen Mitbestimmungsrechte für den Einsatz von KI. Es bleibt bei den allgemeinen Grundsätzen. Das Einzige, was sich ein bisschen geändert hat, ist der Rückgriff auf einen Sachverständigen: Er gilt kraft Gesetzes als erforderlich, doch ist immer noch eine Einigung mit dem Arbeitgeber über die Zahl der Stunden und das Honorar erforderlich. Da gibt es noch immer Blockademöglichkeiten.

3. Durch die fortschreitende Digitalisierung werden fast alle Vorgänge im Betrieb transparent. Welche Gefahren birgt das für Beschäftigte?

Die Geschäftsleitung kann beispielsweise ein Kommunikationsprofil erstellen: Wer wurde am häufigsten kontaktiert, wer am wenigsten? Beim ersten mag man an eine Gehaltserhöhung denken, beim zweiten daran, ob er nicht vielleicht entbehrlich ist. Hier hilft nur eine konsequente Beachtung des Datenschutzrechts; hapert es da, kann der Betriebsrat die Hilfe der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in Anspruch nehmen, die meist über mehr Ressourcen verfügt als z. B. die Gewerbeaufsicht.

4. Darf der Personalleiter vor einer Einstellung ermitteln, was der Bewerber bei Facebook gepostet hat?

Nein, das Posten auf Facebook ist grundsätzlich Privatsache und ist deshalb für den Arbeitgeber tabu. Dass es trotzdem geschehen kann und niemand darüber spricht, ist eine andere Frage. Man sollte deshalb bei Facebook Vorsicht walten lassen. Nur wer als Rentner keinen Arbeitsplatz mehr braucht oder als gesuchter Spezialist unentbehrlich ist, darf auch mal Dinge schreiben, die anderen Leuten gar nicht passen.

5. Welche Probleme ergeben sich, wenn Beschäftigte ihre eigenen Geräte im Homeoffice benutzen (»Bring your own device«)?

Ein Arbeitnehmer, der eigene Sachen für dienstliche Zwecke einsetzen muss, hat nach § 670 BGB Anspruch auf Aufwendungsersatz – egal, ob es sich um einen Laptop oder das häusliche Arbeitszimmer handelt. Nur wenn der Arbeitnehmer die freie Wahl hat und jederzeit auch mit Geräten des Arbeitgebers bzw. im Betrieb arbeiten kann, ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen.

Buchtipp:

Wolfgang Däubler: »Digitalisierung und Arbeitsrecht, Künstliche Intelligenz - Homeoffice - Arbeit 4.0«, 8. Auflage 2023, Bund-Verlag. Mehr Infos zum Titel gibt es hier.

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© bund-verlag.de (ls)

Im Gespräch mit

Daeubler

Wolfgang Däubler

Dr. jur., Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Universität Bremen.
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