Betriebsratsvergütung

5 Fragen zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

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Betriebsrat zu sein bedeutet viel Arbeit. Doch wie sieht das Gehalt aus? Wie ist es mit Zuschlägen und Überstunden? Gibt es einen Anspruch auf Gehaltserhöhung? 5 Fragen beantworten wir hier. Den kompletten Beitrag lesen Sie in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 3/2019. Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Testabo an.

1. Wie wird Betriebsratsarbeit vergütet?

Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Es wird als solches nicht vergütet. Das Ehrenamtsprinzip stellt sicher, dass jedes Betriebsratsmitglied sein Amt unabhängig und frei von äußeren Einflüssen ausübt. Statt einer gesonderten Vergütung erhält das Betriebsratsmitglied sein normales Gehalt weiter – und zwar in derselben Höhe wie vor Amtsübernahme. Das nennt man Lohnausfallprinzip (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Und es gilt für freigestellte und nicht freigestellte Mitglieder des Gremiums.
 

2. Bekommt ein Betriebsratsmitglied auch Zulagen und Zuschläge?

Klares ja. Das vom Arbeitgeber nach dem Lohnausfallprinzip zu zahlende Gehalt umfasst neben dem Grundgehalt auch alle sonstigen Vergütungsbestandteile und Zulagen, egal ob sie tätigkeits- oder leistungsbezogen sind. Es spielt keine Rolle, ob das Betriebsratsmitglied die Arbeitsleistung, an die die Zulage gekoppelt ist, eventuell – insbesondere bei voll freigestellten Betriebsratsmitgliedern – gar nicht mehr erbringt. Zu zahlen sind Zulagen für Mehr-, Schicht-, Nacht-, Akkord und Sonntagsarbeit, außerdem Erschwernis- und Schmutzzulagen. Genauso Prämien, Gratifikationen und Pauschalvergütungen. Bei in der Höhe schwankenden Zahlungen (Provisionen, Prämien) kann eine »hypothetische« Betrachtung notwendig sein. Notfalls muss man schätzen, wieviel das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung durch das Betriebsratsamt verdient hätte.

3. Was ist mit Überstunden?

Das ist ein häufiger Streitfall. Betriebsratstätigkeit erfolgt eigentlich innerhalb der regulären Arbeitszeit. Die normale Vergütung läuft weiter. So die Theorie. Doch sieht es in der Praxis oft anders aus. Der Betriebsrat benötigt häufig mehr als die normale Arbeitszeit, um seinen Job zu erledigen. Fristsachen üben Druck auf jedes einzelne Betriebsratsmitglied aus. Teilzeitbeschäftigte Gremiumsmitglieder müssen oft einen Teil ihrer Freizeit opfern, sonst können sie ihr Amt nicht ausüben.

Die Zahlung von Überstundenvergütungen oder sonstigen Extras ist nicht mit dem Ehrenamtsprinzip vereinbar (Begünstigungsverbot) und daher rechtswidrig. Das BetrVG sieht folgendes vor: Muss ein Betriebsratsmitglied aus »betriebsbedingten« Gründen seine Tätigkeit in seine Freizeit verlegen, so muss der Arbeitgeber ihm binnen eines Monats einen bezahlten Freizeitausgleich (und damit eben gerade keine Vergütung) gewähren (§ 37 Abs. 3 BetrVG).

Keine »Betriebsbedingtheit« liegt vor, wenn der Betriebsrat seine Pflichten genauso während seiner Arbeitszeit hätte erledigen können. Betriebsbedingte Fälle kommen dennoch häufig vor, beispielweise, wenn aufgrund der Arbeitszeitstruktur (Gleitzeit, Wechselschicht) die Sitzungen für manche Betriebsratsmitglieder zwingend außerhalb ihrer Arbeitszeit stattfinden müssen. Oder wenn ein Betriebsratsmitglied durch seine allgemeinen Aufgaben so ausgelastet ist, dass es ohne Rückgriff auf die Freizeit seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte.

In all diesen Fällen muss der Arbeitgeber für die geleisteten Überstunden einen bezahlten Freizeitausgleich (oder auch bezahlte Freistellung) gewähren, und zwar innerhalb eines Monats (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Eine Vergütung für die Mehrarbeit ist nur im Ausnahmefall vorgesehen, wenn es betrieblich nicht anders geht.

4. Hat ein Betriebsrat Anspruch auf Gehaltserhöhungen oder Beförderung?

Klares ja. Hier wird es allerdings bei Freigestellten schwierig, genau zu ermitteln, wie die Gehaltserhöhung ausfallen muss. Und nicht zuletzt deshalb gibt es zu diesem Thema vielerlei Rechtsstreitigkeiten. Bliebe es bei dem reinen Lohnausfallprinzip (Frage 1 und 2), so erhielten Betriebsräte für die gesamte Dauer ihrer Amtszeit genau dasselbe Gehalt wie bei Amtsübernahme. Gehaltserhöhungen wären nicht drin. Dass das nicht gerecht sein kann, mit Blick auf die hohe Verantwortung des Betriebsratsamtes, versteht sich.

Daher geht das BetrVG davon aus, dass alle – auch die freigestellten – Betriebsratsmitglieder an der üblichen beruflichen Entwicklung im Betrieb partizipieren sollen. Damit kommen die »vergleichbaren« Arbeitnehmer ins Spiel. Denn der für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern enorm wichtige § 37 Abs. 4 BetrVG besagt, dass die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern laufend an die Vergütung »vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung« anzupassen ist. Das heißt: Das Betriebsratsmitglied bekommt eine Gehaltserhöhung, die genauso ausfällt wie die der »vergleichbaren« Arbeitnehmer. Vergleichbar sind Kollegen desselben Betriebs, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes ähnliche Tätigkeiten ausgeübt haben und hinsichtlich Persönlichkeit, Qualifikation und Leistung vergleichbar waren.

5. Was ist, wenn ein Betriebsratsmitglied auf einen geringer bezahlten Arbeitsplatz wechselt?

Neben dem Begünstigungsverbot, das eben eine gesonderte Bezahlung für das Ehrenamt verbietet, gibt es auch das strikte Benachteiligungsverbot (§ 37 Abs. 4 und § 78 Satz 2 BetrVG). Danach dürfen Betriebsratsmitgliedern niemals finanzielle Nachteile entstehen, selbst dann nicht, wenn sie aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit auf einen geringer entlohnten Arbeitsplatz wechseln müssen.

Ein Beispiel zum Arbeitsplatzwechsel und Antworten auf weitere Fragen zur Betriebsratsvergütung lesen Sie in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 3/2019.

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