Arbeitsverhältnis

7 Fragen zur Abmahnung

16. Oktober 2023 Abmahnung
Abmahnung, zum Chef
Quelle: iStock.com, Ralf Geithe

Eine Abmahnung ist für alle Beschäftigten erstmal ein Schock. Nicht immer ist die Abmahnung aber gerechtfertigt. Auch bei der Erteilung machen Arbeitgeber häufig Fehler. Worauf Beschäftigte achten sollten, erfahrt Ihr von Clara Seckert in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 10/2023.

1. Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist eine Warnung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin. Damit beanstandet er ein bestimmtes Fehlverhalten des oder der Beschäftigten und droht arbeitsrechtliche Konsequenzen an, wenn sich das Verhalten wiederholt. Die Abmahnung hat 3 Funktionen:

  1. Hinweisfunktion: „Das hast du falsch gemacht“. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auf ein bestimmtes vertragswidriges Verhalten hin.
  2. Rügefunktion: „Das geht so nicht“. Der Arbeitgeber bringt zum Ausdruck, dass er genau dieses Verhalten nicht duldet.
  3. Warnfunktion: „Das musst du ändern“. Der Arbeitgeber droht dem oder der Beschäftigten Konsequenzen an, falls er oder sie das Verhalten künftig nicht ändert.

2. Wie muss eine Abmahnung aussehen?

Für die Abmahnung schreibt das Gesetz keine besondere Form vor. Arbeitgeber müssen also nicht schriftlich abmahnen. Sie können das auch mündlich tun. Inhaltlich muss der Arbeitgeber den angeblichen Pflichtverstoß des oder der Beschäftigten genau benennen und beschreiben. Pauschale Angaben reichen hier nicht aus. Die betroffene Person kann sonst nicht erkennen, was sie falsch gemacht hat und ihr Verhalten dementsprechend auch nicht ändern.

Der Arbeitgeber muss die Pflichtverletzung außerdem rügen. Es genügt nicht, den konkreten Vorfall nur zu schildern. Der Arbeitgeber muss dem oder der Beschäftigten auch klar machen, dass er oder sie damit gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Außerdem ist die Abmahnung nur wirksam, wenn der Arbeitgeber den oder die Beschäftigte auffordert, sich künftig vertragstreu zu verhalten und ihm mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Wiederholungsfall droht. Tut der Arbeitgeber das nicht, handelt es sich um eine bloße Ermahnung. Eine Ermahnung kann nicht als Grundlage für eine spätere Kündigung dienen.

Die Abmahnung ist eine so genannte „einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung“. Das heißt, damit sie wirksam ist, muss sie dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zugehen.

Beschäftigte sollten auch immer darauf achten, wer die Abmahnung ausgesprochen oder erteilt hat. Nicht jeder Angestellte kann Abmahnungen aussprechen. Das dürfen nur alle Beschäftigten, die auch kündigungsberechtigt sind und diejenigen Vorgesetzten, die dem oder der Beschäftigten Weisungen erteilen können.

Mehr lesen

Antworten auf die folgenden 5 Fragen lest Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 10/2023:

  • 3. Wie oft muss der Arbeitgeber abmahnen, bevor er kündigen kann?
  • 4. Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte?
  • 5. Was können Beschäftigte tun, wenn sie abgemahnt werden?
  • 6. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Abmahnungen? Kann er den Beschäftigten helfen?
  • 7. Gibt es auch eine Abmahnung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat?

Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen

Noch kein Abo?

Jetzt zwei Ausgaben »Betriebsrat und Mitbestimmung« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (ls)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Ariane Mandalka
Ratgeber für Beschäftigte und ihre Interessenvertretung
29,90 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren