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7 Fragen zur Betriebsratsarbeit in kleinen Unternehmen

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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Betriebsratsmitglieder in kleinen und mittleren Unternehmen haben doppelt zu kämpfen. Sie sind nicht freigestellt und müssen das Ehrenamt neben ihrem Job erledigen. Hier 7 Fragen und 7 Antworten, damit der erste Einstieg klappt – und für die weitere Amtszeit empfehlen wir unseren Informationsdienst »Betriebsrat und Mitbestimmung«.

1. Was hat Vorrang: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit?

Betriebsratsmitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Das bedeutet: Erforderliche Betriebsratsarbeit genießt Vorrang vor der vertraglichen geschuldeten Arbeitsleistung.

Was im Einzelfall als »erforderliche« Betriebsratsarbeit anzusehen ist, bereitet in der Praxis jedoch nicht selten Schwierigkeiten. Es kommt entscheidend darauf an, dass das betreffende Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsversäumnis für notwendig halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden. Die Interessen des Betriebs, des Betriebsrats und der Belegschaft sind anhand der konkreten Umstände gegeneinander abzuwägen. Details, was unstreitig zur »erforderlichen« Betriebsratsarbeit gehört, finden Sie unter Frage 4.

2. Muss der Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung genehmigen?

Nein. Die Arbeitsbefreiung hängt nicht von einer vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers ab. Das betreffende Betriebsratsmitglied ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, sich rechtzeitig bei seinem Vorgesetzten abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen (sowie sich nach Beendigung der Betriebsratsarbeit beim Vorgesetzten wieder rückzumelden). Der Sinn und Zweck der Abmeldepflicht des Betriebsratsmitglieds besteht in der Rücksichtnahme auf die Organisationsinteressen des Arbeitsgebers.

Dem Arbeitgeber soll insbesondere ermöglicht werden, den Arbeitsausfall mittels der hierfür notwendigen Maßnahmen zu überbrücken. Daher bedarf es einer Abmeldung beim Vorgesetzten dann nicht, wenn eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt (z.B. wenn ein angestellter Lehrer während der Korrektur von Klassenarbeiten in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied ein Telefongespräch führt).

Eine bestimmte Form der Abmeldung (z.B. persönlich, fernmündlich) ist nicht vorgeschrieben. Eine Verletzung der Abmeldepflicht kann zu einer Abmahnung führen. Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber eine freiwillige Betriebsvereinbarung abschließen, die das Ab- und Rückmeldeverfahren regelt.

3. Kann ein Betriebsratsmitglied pauschal für bestimmte Stunden oder Tage in der Woche regelmäßig freigestellt werden?

Ja. Auch wenn Betriebsratsmitglieder nicht voll freigestellt sind, können sie pauschal für bestimmte Zeiten in der Woche von ihrer Arbeit befreit werden. Dies gilt dann, wenn eine regelmäßige Betriebsratstätigkeit in einem bestimmten, einer Pauschalierung zugänglichen Mindestumfang anfällt (z.B. Wahrnehmung der an bestimmten Tagen stattfindenden Sprechstunde des Betriebsrats). Zudem haben Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf generelle Befreiung von einer bestimmten Art von Arbeit, sofern dies zur sachgerechten Erfüllung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Danach kann es im Einzelfall beispielsweise geboten sein, ein Betriebsratsmitglied von der Wechselschicht in die Tagesschicht oder vom Außen- in den Innendienst zu versetzen.

4. Was gehört zur Betriebsratsarbeit?

Die Betriebsratsarbeit ist mannigfaltig ausgestaltet und ergibt sich in erster Linie – wenn auch nicht abschließend – aus dem BetrVG. Zur Betriebsratsarbeit gehören insbesondere die Teilnahme an Betriebsratssitzungen (§§ 29 ff. BetrVG), Teilnahme an Betriebs-, Abteilungs-, Teil- und Betriebsräteversammlungen (§§ 42 ff., 53 BetrVG), Teilnahme an Personalakteneinsicht durch Arbeitnehmer (§ 83 Abs. 1 BetrVG), Entgegennahme und Untersuchung von Beschwerden der Arbeitnehmer (§§ 84 ff. BetrVG), Wahrnehmung der Sprechstunde des Betriebsrats sowie Lektüre von Fachzeitschriften. Dabei ist es unerheblich, ob die Betriebsratsarbeit innerhalb oder außerhalb des Betriebsgeländes erfolgt.

Keine Betriebsratsarbeit stellt jedoch beispielsweise die Vertretung einzelner Arbeitnehmer des Betriebs in deren arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten oder die Teilnahme an Tarifverhandlungen dar.

5. Ist die Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit zu leisten?

Ja – grundsätzlich schon. Das BetrVG geht davon aus, dass die Betriebsratstätigkeit während der persönlichen Arbeitszeit zu erfolgen hat. Lediglich dann, wenn dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, kann die Betriebsratsarbeit auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchgeführt werden (dazu unter Nr. 7).

Für die (erforderliche) Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit sieht § 37 Abs. 2 BetrVG eine Befreiungsmöglichkeit von der Arbeitspflicht ohne Minderung des Arbeitsentgelts vor. Im Rahmen dieses sog. Lohnausfallprinzips sind neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulage zu bezahlen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen.

6. Wer entscheidet über den Umfang der Betriebsratsarbeit?

Jedes Betriebsratsmitglied selbst entscheidet über den Umfang der Betriebsratsarbeit. Dabei steht dem Betriebsratsmitglied bei der Prüfung der Frage, ob die Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung einer Betriebsratsaufgabe erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar.

7. Was passiert, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit erfolgt?

Für diesen Fall sieht § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zum Schutze der Betriebsratsmitglieder einen Ausgleichsanspruch vor. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen (z.B. bei Betrieben mit Schichtarbeit) außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dabei liegen betriebsbedingte Gründe bereits dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).

Der Ausgleichsanspruch muss vom Betriebsratsmitglied gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Hierzu hat es dem Arbeitgeber mitzuteilen, wann und wie lange außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratsarbeit durchgeführt wurde. Ein Selbstbeurlaubungsrecht steht dem Betriebsratsmitglied nicht zu.

Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Daraus folgt, dass das Betriebsratsmitglied kein Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Abgeltung der Mehrheit hat.

Mehr Informationen - speziell für die Gremienarbeit in kleinen und mittleren Betrieben - finden Sie in unserem neuen Informationsdienst »Betriebsrat und Mitbestimmung«.

Autor:

Stelios Tonikidis, Rechtsreferendar

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