Betriebsratsarbeit

7 Fragen zur Betriebsratssitzung

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Quelle: © Woodapple / Foto Dollar Club

Betriebsratssitzungen sind ein wichtiger Teil der Betriebsratsarbeit. Nur wenn sie ordnungsgemäß ablaufen, kann der Betriebsrat wirksame Entscheidungen treffen. Aber welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Und was ist, wenn ein Gremiumsmitglied wegen dringender betrieblicher Aufgaben verhindert ist? Wir beantworten die 7 wichtigsten Fragen.

1. Müssen Betriebsratssitzungen stattfinden?

Ja. Betriebsratssitzungen haben für den Betriebsrat eine zentrale Bedeutung. In der Sitzung bespricht der Betriebsrat alle Themen der Betriebsratsarbeit, berät darüber und entscheidet durch Beschluss.

Beschlüsse können nur in einer Betriebsratssitzung, an der mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder teilnehmen, wirksam zu Stande kommen (§ 33 BetrVG). Die Entscheidungen fasst der Betriebsrat als Kollektivorgan. Kommen Beschlüsse auf schriftlichem Weg ohne Zusammenkunft oder per Telefon zu Stande sind sie unzulässig.

2. Wann finden Betriebsratssitzungen statt?

Zum einen trifft sich das Gremium des Betriebsrats in regelmäßigen Abständen ohne besonderen Anlass (ordentliche Betriebsratssitzungen). Zum anderen können Sitzungen aufgrund eines besonderen Ereignisses stattfinden (außerordentliche Betriebsratssitzungen).

Nach einer neuen Wahl kommt der Betriebsrat zusammen, um den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen (konstituierende Betriebsratssitzung). Erst dann ist der Betriebsrat überhaupt handlungsfähig.

Die Sitzungen können so oft stattfinden, wie sie erforderlich sind, damit der Betriebsrat die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Der Betriebsrat kann aber in einer Geschäftsordnung festlegen wann und in welcher Regelmäßigkeit Sitzungen stattfinden sollen.

Grundsätzlich sollen sie während der Arbeitszeit stattfinden (§ 30 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsratsvorsitzende entscheidet über den Zeitpunkt und hat dabei die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.

Das Wichtigste auf einen Blick im Video

3. Müssen Betriebsratsmitglieder an einer Sitzung teilnehmen und wer ist noch einzuladen?

Ja. Alle Betriebsratsmitglieder sind gesetzlich verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen. Stehen dringliche Arbeitsaufgaben an, dürfen sie ausnahmsweise der Sitzung fernbleiben. Außerdem sind sie entschuldigt, wenn sie verhindert sind. Verhinderungsgründe sind unter anderem Urlaub, Krankheit oder die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

  • Hinweis: Nimmt ein Betriebsratsmitglied wiederholt ohne Grund nicht an Betriebsratssitzungen teil, kann es vom Betriebsrat ausgeschlossen werden (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

Ferner muss der Betriebsratsvorsitzende die Schwerbehindertenvertretung (SBV), gem. § 32 BetrVG und ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einladen. Die gesamte JAV ist einzuladen, wenn die Betriebsratssitzung eine Angelegenheit behandelt, die besonders die Auszubildenden oder Arbeitnehmer unter 18 Jahren betrifft.

Des Weiteren muss der Vorsitzende, wenn ein Viertel des Betriebsrats es beantragt, einen Gewerkschaftsvertreter einladen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet teilzunehmen, wenn er die Betriebsratssitzung selbst beantragt hat oder der Betriebsrat ihn zur Sitzung eingeladen hat, weil er seine Anwesenheit für erforderlich hält.

Außerdem soll einmal im Jahr eine gemeinsame Sitzung von Betriebsrat und dem Sprecherausschuss für leitende Angestellte stattfinden.

Achten Sie darauf, dass Betriebsratssitzungen nicht öffentlich sind und daher nur die eingeladenen Personen teilnehmen können (§ 30 Abs. 4 BetrVG).

4. Was ist, wenn ein Mitglied verhindert ist?

Das verhinderte Betriebsratsmitglied (bzw. Mitglied der JAV) hat dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich den Verhinderungsgrund mitzuteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG). Dieser muss dann ein Ersatzmitglied einladen (§ 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG).

Welches Ersatzmitglied er konkret einlädt, richtet sich nach dem Wahlsystem des Betriebsrats. Haben die Arbeitnehmer den Betriebsrat per Verhältniswahl gewählt, ist das richtige Ersatzmitglied dasjenige, das auf der Liste des zu ersetzenden Betriebsratsmitglieds den höchsten Listenplatz der nichtgewählten Bewerber einnahm. Wählten sie per Mehrheitswahl und gab es nur eine Vorschlagsliste, rückt der erste nicht gewählte Bewerber mit der höchsten Stimmzahl nach. Die Geschlechterquote ist weiterhin zu berücksichtigen.

Achten Sie darauf, dass ein Beschluss unwirksam ist wenn der Vorsitzende ein Ersatzmitglied nicht einlädt oder das »falsche« Ersatzmitglied eingeladen hat.

  • Tipp: Auch ein verhindertes Betriebsratsmitglied (z.B. weil es Urlaub hat) kann trotzdem an der Sitzung teilnehmen. Hat es seine Teilnahme ausdrücklich erklärt, muss der Betriebsratsvorsitzende das Betriebsratsmitglied zur Sitzung laden und nicht das Ersatzmitglied.

5. Gibt es eine Tagesordnung und wer bestimmt darüber?

Ja. Der Betriebsratsvorsitzende setzt die Tagesordnungspunkte fest. Darüber hinaus können der Arbeitgeber oder ein Viertel der Betriebsratsmitglieder Tagesordnungspunkte einreichen. Ebenso können die JAV oder die SBV für ihre Zielgruppe relevante Angelegenheiten einreichen.

Der Vorsitzende muss die eingeladenen Personen sodann »rechtzeitig« über die aussagekräftige Tagesordnung informieren. Das geschieht am besten zusammen mit der Einladung, die den Ort und die Zeit der Sitzung enthält.

In der Geschäftsordnung des Betriebsrats können die Betriebsratsmitglieder festlegen, was eine »rechtzeitige« Frist ist.

Der Beschluss über eine Angelegenheit, die nicht zuvor mitgeteilt wurde, ist unwirksam. Eine fehlende oder unvollständige Tagesordnung ist aber nach neuster Rechtsprechung des BAG unerheblich, wenn der Vorsitzende sämtliche Betriebsratsmitglieder samt erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig eingeladen hat, mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen haben und die anwesenden Mitglieder einstimmig entschieden haben.

Nicht mehr erforderlich ist, dass alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind (BAG v. 15.4.14 – 1 ABR 2/13).

  • Hinweis: Der Betriebsratsvorsitzende muss den Arbeitgeber über die Betriebsratssitzung informieren, die Tagesordnungspunkte muss er ihm aber nicht mitteilen.

6. Wie läuft eine Betriebsratssitzung ab?

Der Betriebsratsvorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Auch auf Antrag des Arbeitgebers oder eines Viertels der Mitglieder ist er verpflichtet eine Sitzung einzuberufen. Ist er verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter. Kann auch dieser nicht teilnehmen bestimmen die Betriebsratsmitglieder ein Mitglied, das die Position übernimmt.

Der Sitzungsleiter eröffnet zunächst die Sitzung und begrüßt die Teilnehmer. Danach arbeitet er die einzelnen Tagesordnungspunkte ab. Der Sitzungsleiter sorgt dabei für einen geordneten Ablauf, indem er den Mitgliedern das Wort erteilt und es genauso wieder entziehen kann. Er muss Abstimmungen leiten und Abstimmungsergebnisse feststellen. Nachdem sie alle Punkte der Tagesordnung abgearbeitet haben, schließt der Sitzungsleiter die Sitzung.

7. Wird die Sitzung dokumentiert?

Ja. Für jede Sitzung muss der Betriebsrat eine Sitzungsniederschrift erstellen (§ 34 BetrVG). Das kann ein Betriebsratsmitglied übernehmen, das der Betriebsrat durch Beschluss zum Schriftführer bestellt, oder der Betriebsrat beauftragt eine externe Schreibkraft. Das Protokoll muss den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Alle Betriebsratsmitglieder können jederzeit das Protokoll einsehen. Kopien erhalten der Arbeitgeber und die Gewerkschaftsvertreter, wenn sie an der Sitzung teilnehmen durften.

Haben Sie noch weitere Fragen zur BR-Sitzung?

Umfangreiche Erläuterungen und Arbeitshilfen zur Betriebsratssitzung und zu vielen weiteren Themen der Betriebsratsarbeit finden Sie in »Betriebsratspraxis von A bis Z« von Christian Schoof.

Autorin:

Jana Lorenz, Rechtsassessorin, Karlsruhe

Quelle
BAG, Beschluss v. 15.04.14 – 1 ABR 2/13
Schoof, Betriebsratspraxis von A bis Z
Däubler/ Kittner/ Klebe/Wedde, BetrVG
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