Arbeitszeit

7 Fragen zur Teilzeit

12. Dezember 2023
Arbeitszeit
Quelle: iStock.com, takasuu

Einmal Teilzeit – immer Teilzeit? Teilzeit gibt es für Arbeitnehmer und Beamte in verschiedenen Modellen. Welche sind das? Wie ist der Personalrat zu beteiligen? Und ist auch die Personalratsarbeit in Teilzeit möglich? Dirk Lenders beantwortet in der aktuellen Ausgabe 12/2023 von »Der Personalrat« die sieben wichtigsten Fragen zur Teilzeit im öffentlichen Dienst.

1. Was versteht man unter Teilzeit? Welche Formen gibt es?

Einfach gesagt ist Teilzeit alles, was weniger ist als Vollzeit. Also jede Vereinbarung, die eine geringere wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers bzw. Beamten vorsieht als eine vergleichbare Vollzeitstelle in der Dienststelle. Arbeitnehmer und Beamte können zwischen verschiedenen Teilzeitmodellen wählen. Bei der klassischen Teilzeit arbeiten sie weiterhin 5 Tage die Woche, reduzieren aber ihre täglichen Arbeitsstunden gleichmäßig. Wer seine Arbeitszeit flexibler gestalten möchte, kann sich für die variable Teilzeit entscheiden und seine Arbeitszeit auf zwei bis 5 Tage verteilen. Dabei kann die tägliche, wöchentliche oder monatliche Stundenanzahl variieren.

Für die Beamtinnen und Beamten gelten die Teilzeitregelungen der §§ 91 bis 92 b Bundesbeamtengesetz (BBG). Dies sind die

  • voraussetzungslose Antragsteilzeit (§ 91 BBG)
  • familienbedingte Teilzeit (§ 92a BBG)

Für die Arbeitnehmer:innen gilt zunächst der Teilzeitanspruch aus § 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und für den öffentlichen Dienst der Länder (TVöD/TV-L). Er stellt aber keine abschließende Regelung der Ansprüche der Beschäftigten auf Teilzeitbeschäftigung im Geltungsbereich dieser Tarifverträge dar. Die wichtigsten gesetzlichen Parallelregelungen finden sich in §§ 8 bis 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

2. Besteht automatisch ein Anspruch (zur Rückkehr) auf Vollzeit?

Nein. Wird ein Arbeitnehmer für eine Teilzeitstelle eingestellt oder beantragt ein Vollzeitbeschäftigter Teilzeit, kann er nicht ohne weiteres (zurück) zur Vollzeittätigkeit wechseln. Es gibt grundsätzlich kein Recht auf Vollzeit. Es obliegt allein dem Arbeitgeber, ob er dem Vollzeitwunsch des Arbeitnehmers entspricht. Nach § 11 Abs. 3 TVöD/TV-L bzw. nach § 9 TzBfG muss der öffentliche Arbeitgeber vollzeitwillige Angestellte aber bei Besetzung einer neuen Vollzeitstelle bevorzugt berücksichtigen.
Anders sieht das aus, wenn der Arbeitnehmer die sogenannte Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG beantragt hat. Dieses Teilzeitmodell ermöglicht es Vollzeitbeschäftigten, ihre Arbeitszeit nur vorübergehend für einen bestimmten, im Voraus festgelegten Zeitraum zu reduzieren und danach wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.

Anders sieht das aus, wenn der Arbeitnehmer die sogenannte Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG beantragt hat.

3. Wird Teilzeit besonders gefördert?

Teilzeitbeschäftigte können im gleichen Ausmaß wie Vollzeitbeschäftigte Qualifizierungen bzw. Schulungen in Anspruch nehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit auch nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Bei teilzeitbeschäftigten Beamt:innen ist zu berücksichtigen, dass sich ihre Teilzeittätigkeit nicht negativ bei dienstlichen Beurteilungen auswirken darf. Die Teilzeittätigkeit steht einer Beförderung in keinster Weise entgegen.

Der Beitrag beantwortet außerdem folgende Fragen:

  • Ist die Teilzeitarbeit bzw. die Rückkehr zur Vollzeit mitbestimmungspflichtig?
  • Sind Teilzeitbeschäftigte vor jeglichen Benachteiligungen geschützt?
  • Wie sieht es bei Teilzeit mit Überstunden aus?
  • Geht Personalratsarbeit in Teilzeit?

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Dirk Lenders finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 12/2023.

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