Betriebsrat

7 Fragen zu Beschlüssen des Betriebsrats

01. September 2016
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Quelle: Bund-Verlag

Kann der Betriebsrat per Videokonferenz Beschlüsse fassen? Was gilt bei spontanen Änderungen der Tagesordnung? Darf der Vorsitzende auch eigenmächtig handeln? Die Antworten auf diese und vier weitere Fragen haben wir für Sie hier zusammengestellt. Und für alle, die noch mehr wissen wollen, empfehlen wir unsere Neuerscheinung   »Beschlussfassung im Betriebsrat«.

1. Kann ein Betriebsratsbeschluss nur auf einer Betriebsratssitzung gefasst werden?

Ja. Ein Beschluss kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung gefasst werden. Dabei muss die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder persönlich anwesend sein, sonst ist die Sitzung nicht beschlussfähig (§ 33 BetrVG). Ein Beschluss per Umlaufverfahren, Telefon, E-Mail, Internet oder Intranet ist nicht möglich. Auch bei ganz spontanen Zusammenkünften der Betriebsratsmitglieder können keine formellen Betriebsratsbeschlüsse gefasst werden. Das Gesetz ist hier streng. In letzter Zeit wird diskutiert, ob Beschlüsse per Videokonferenz zulässig sein sollten, da dann die Anwesenheit der Mitglieder jedenfalls virtuell gewährleistet sei. Die Gefahren sind dennoch erheblich  – vor allem mit Blick auf den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit einer Sitzung. Derzeit sind die meisten Experten gegen „virtuelle Betriebsratsbeschlüsse“. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dazu bisher nicht geäußert.

2. Sollte die Beschlussfähigkeit immer wieder neu geprüft werden?

Ja – das ist sogar zu empfehlen. Eine Sitzung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder persönlich anwesend ist. Nur dann können rechtswirksame Beschlüsse gefasst werden. Da die Anwesenheit gerade bei länger dauernden Sitzungen schwanken könnte, ist es – zumal bei großen Gremien – empfehlenswert, die Beschlussfähigkeit vor jeder Abstimmung zu einem Beschluss erneut zu überprüfen und auch zu dokumentieren. Dann muss er mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

3. Sind die Betriebsratsbeschlüsse genau zu dokumentieren?

Ja – das Gesetz schreibt vor, dass über jede Betriebsratssitzung eine Niederschrift oder auch ein Protokoll zu erstellen ist. Dieses muss den Wortlaut der gefassten Beschlüsse einschließlich des differenzierten Abstimmungsergebnisses umfassen. Das bedeutet, dass die Angabe des Stimmenverhältnisses (Ja-/Nein-Stimmen, Enthaltungen), mit dem die Beschlüsse gefasst wurden, genau aufzuführen ist. Der Niederschrift ist eine Teilnehmerliste beizufügen.

4. Ist es wichtig, dass vor einer Betriebsratssitzung an alle Teilnehmer eine Tagesordnung versandt wird?

Ja. Das ist sogar sehr wichtig. Jeder Betriebsrat muss eine Einladung zur Sitzung mit Tagesordnung erhalten – und zwar vorab. Nur dann ist die Betriebsratssitzung ordnungsgemäß einberufen und nur dann können Beschlüsse ergehen. Wichtig ist, dass die Tagesordnung alle Besprechungspunkte und alle zur Entscheidung anstehenden Themen enthält. Nur dann ist gewährleistet, dass sich jedes Betriebsratsmitglied  sachgerecht und ordnungsgemäß auf die Sitzung vorbereiten kann (§ 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Der Gefahr der Überrumpelung bei der Beratung und anschließenden Abstimmung soll damit entgegengewirkt werden. Es gibt allerdings Ausnahmen, wenn spontan auf einer Sitzung neue Tagesordnungspunkte hinzukommen. Mehr dazu unter Frage 5.

5. Können auch Beschlüsse über spontan neu hinzugekommene Tagesordnungspunkte gefasst werden?

Ja – neuerdings in Ausnahmefällen schon. Im Grundsatz gilt, dass mit der Einladung zur Betriebsratssitzung immer eine Tagesordnung versandt wird. Das Fehlen einer Tagesordnung oder einzelner Punkte ist daher streng genommen ein Formfehler. Allerdings kann dieser Fehler „geheilt“ werden. Und zwar in der Sitzung selbst. Es kann vorkommen, dass spontan in der Sitzung neue Tagesordnungspunkte auf die Agenda kommen. Bis vor kurzem ging die Rechtsprechung davon aus, dass wirksame Beschlüsse zu spontan hinzugekommenen Tageordnungspunkten nur dann möglich seien, wenn alle Mitglieder in der Sitzung vollzählig anwesend und mit der Änderung einverstanden sind. Diese vollzählige Anwesenheit aller Betriebsräte nicht mehr verlangt. Es reicht nun, wenn die anwesenden (also eben nicht alle) Betriebsratsmitglieder einhellig mit der Änderung der Tagesordnung einverstanden sind. Dies entspreche der Betriebswirklichkeit – gerade bei großen Gremien (BAG 15. 04. 2014 - 1 ABR 2/13 (B)).

6. Kann der Betriebsratsvorsitzende ohne Betriebsratsbeschluss eine Betriebsvereinbarung abschließen?

Nein. Ohne Betriebsratsbeschluss kann der Vorsitzende nicht handeln und auch keine Betriebsvereinbarung abschließen. Zwar hat der Betriebsratsvorsitzende eine wichtige Funktion und ist für den Arbeitgeber der zentrale Ansprechpartner. Dennoch kann er nicht eigenmächtig – etwa gegen den Willen des Gremiums – rechtswirksam handeln. Der Betriebsrat ist als Gremium ein Kollegialorgan, er bildet seinen gemeinsamen Willen durch den Betriebsratsbeschluss (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Handelt der Vorsitzende ohne wirksamen Betriebsratsbeschluss, so ist die Handlung unwirksam.

7. Kann eine ohne wirksamen Betriebsratsbeschluss vorgenommene Handlung im nach hinein genehmigt werden?

Ja – das geht. Handelt der Vorsitzende ohne wirksamen Betriebsratsbeschluss, so ist seine Erklärung nicht rechtswirksam. Denn der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Allerdings können ohne wirksamen Beschluss abgeschlossene Vereinbarungen oder abgegebene Erklärungen durch eine spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung genehmigt werden (§ 184 Abs. 1 BGB).

Buchtipp der Online-Redaktion

Klaus Eberhard, Thomas Haedge, Thomas Nitzsche

Beschlussfassung im Betriebsrat

Rechtliche Grundlagen und Mustertexte, mit Online-Verlängerung

2016, 223 Seiten, gebunden, 1. Aufl., Bund-Verlag GmbH ISBN: 978-3-7663-6584-2

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