Betriebsratsarbeit

7 Fragen zum Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber

22. September 2017
Dollarphotoclub_60688490_160503
Quelle: © Kzenon / Foto Dollar Club

Mindestens einmal im Monat sollen Betriebsrat und Arbeitgeber zu einer Besprechung zusammenkommen und über strittige Fragen verhandeln. So sagt es das BetrVG. Aber sind die Gespräche wirklich Pflicht? Und wer darf daran teilnehmen? Wir haben Ihnen Antworten auf die 7 wichtigsten Fragen zusammengestellt.

1. Sind die monatlichen Gespräche mit dem Arbeitgeber Pflicht?

Der entscheidende Paragraph ist hier § 74 Abs. 1 BetrVG. Der Wortlaut der Vorschrift »sollen zusammentreten« legt den Beteiligten nur nahe, sich zu monatlichen Gesprächen zu treffen. Nach herrschender Meinung gehören die vorgesehenen Besprechungen allerdings zu den betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten.

Und das bedeutet: Weigert sich eine der Betriebsparteien mehrfach ohne sachlichen Grund, an den Besprechungen teilzunehmen, kann darin eine grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 23 Abs. 1 BetrVG für den Betriebsrat oder § 23 Abs. 3 BetrVG für den Arbeitgeber gesehen werden.

Beachte: Die monatlichen Gespräche können nicht dadurch ersetzt werden, dass der Arbeitgeber monatlich einmal an einer Sitzung des Betriebsrats teilnimmt. Auch Gespräche unter vier Augen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsratsvorsitzenden oder Unterhaltungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzen nicht das monatliche Gespräch.

 

Aber: Da es sich bei § 74 Abs. 1 BetrVG um eine so genannte »Sollvorschrift« handelt, können die Betriebsparteien einvernehmlich von den monatlichen Besprechungen absehen, wenn die tatsächliche Situation diese Gespräche nicht erfordert. Tipp: Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte sich der Betriebsrat in einem solchen Fall immer vorher absichern, dass auch der Arbeitgeber keinen Bedarf für das Monatsgespräch sieht. Dass das konkrete Gespräch für beide Seiten nicht erforderlich ist, sollte zudem schriftlich festgehalten werden.

Es empfiehlt sich, für die Monatsgespräche fixe regelmäßige Termine festzulegen und eine Jahresplanung aufzustellen.

 

2. Wer nimmt an den Gesprächen teil?

An den Besprechungen haben der Betriebsrat und der Arbeitgeber teilzunehmen. Auf Seiten des Betriebsrats haben regelmäßig alle Mitglieder teilzunehmen.

Der Arbeitgeber kann sich durch eine kompetente Person vertreten lassen. Er darf zu den Besprechungen aber keine betriebsratsfremde Person zur Protokollführung heranziehen.

Beachte: Der Betriebsrat braucht nur solche Personen als Vertreter des Arbeitgebers zu akzeptieren, die fachlich kompetent – für die Betriebsleitung zu sprechen befugt – und dazu auch aus eigener Kenntnis der betrieblichen Zusammenhänge in der Lage sind. Der Betriebsrat hat also Anspruch darauf, dass von Arbeitgeberseite eine Person teilnimmt, die auch Entscheidungen treffen kann.

 

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist zu allen Besprechungen, die nach § 74 BetrVG durchgeführt werden, hinzuzuziehen. Diese Pflicht zur Hinzuziehung zu den Monatsgesprächen besteht unabhängig davon, ob Angelegenheiten behandelt werden, die schwerbehinderte Menschen besonders betreffen.

Sollten in einer Besprechung auch Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen, ist nach § 68 BetrVG die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) hinzuzuziehen.

 

3. Darf ein Gewerkschaftsvertreter zu den Gesprächen hinzugezogen werden?

Ja. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung dürfen auch Beauftragte einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Besprechungen teilnehmen. Dies folgt aus der gesetzlich vorgesehenen engen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft gem. § 2 Abs. 1 BetrVG. Aber: Auch der Arbeitgeber darf einen Vertreter des Arbeitgeber-Verbandes zu den Gesprächen hinzuziehen.

4. Kann der Betriebsausschuss das Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber übernehmen?

Ja. Der Betriebsrat kann den Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) oder einen anderen Ausschuss (§ 28 BetrVG) mit der Durchführung der Besprechungen beauftragen. Zwar zählen die monatlichen Gespräche nicht zu den »laufenden Geschäften«, für die der Betriebsausschuss nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zuständig ist. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss diese Aufgabe aber nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG übertragen (vgl. BAG v. 15.8.2012 - 7 ABR 16/11). Dafür bedarf es einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des gesamten Gremiums und der Aufnahme in die Geschäftsordnung oder in das Protokoll.

5. Ist für die Durchführung der Gespräche eine besondere Form vorgesehen?

Nein. Für die Durchführung der Monatsgespräche ist keine besondere Form vorgeschrieben. Das bedeutet, dass sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber zu dem Gespräch einladen können. Über Ort und Zeit sollen sich die beiden einigen. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Allerdings sollten beide Seiten Punkte benennen, über die sie sprechen möchten, damit sich alle darauf vorbereiten können.

6. Kann der Betriebsrat während des monatlichen Gesprächs Beschlüsse fassen?

Nein. Die Gespräche sind keine Betriebsratssitzungen. Der Betriebsrat kann deshalb in diesem Rahmen auch keine Beschlüsse fassen.

7. Gibt es eine Pflicht sich in den monatlichen Gesprächen über streitige Themen zu einigen?

Nein. Es besteht keine Kompromisspflicht. Die Parteien müssen also nicht durch gegenseitiges Nachgeben eine Einigung herbeiführen. Allerdings besteht eine »Einlassungs- und Erörterungspflicht« bzgl. aller streitigen Angelegenheiten – auch solcher, die nicht einem (erzwingbaren) Mitbestimmungsrecht unterliegen. Das heißt, die Parteien haben die Pflicht, ihre Meinung zu einem (Streit-)Thema darzulegen, zu begründen und zu der Position der anderen Betriebspartei Stellung zu nehmen. Dabei muss immer der ernsthafte Willen zur Einigung vorhanden sein.

Quellen:

Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BetrVG: Kommentar für die Praxis, 15. Aufl. 2016; Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo, BetrVG: Basiskommentar, 19. Aufl. 2016; Bachner (Hrsg.), BetrVG für den Betriebsrat, 1. Aufl. 2017. © bund-verlag.de (ls)

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?