Direktionsrecht

7 Fragen zum Weisungsrecht des Arbeitgebers

29. September 2016
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Quelle: © Andre Bonn / Foto Dollar Club

Darf der Chef ein Handyverbot aussprechen oder das Rauchen verbieten? Wie steht es mit dem Tragen von Dienstkleidung? Diese Fragen betreffen das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Es erlaubt dem Chef, gewisse Vorschriften zu machen. Doch es gibt Grenzen. Und bei vielen Anweisungen muss der Betriebsrat mitbestimmen. Hier die Antworten auf die 7 wichtigsten Fragen. Zum Nachlesen empfehlen wir den »Kompaktkommentar Arbeitsrecht« .

1. Darf der Chef ein Handyverbot aussprechen?

Ja und nein. Im Einzelfall darf er ein Handyverbot an einzelne Mitarbeiter erteilen. Denn dass das Führen privater Telefonate oder das übermäßige Nutzen des Smartphones während der Arbeitszeit zu Lasten der Produktivität gehen kann, der Arbeitgeber es folglich reglementieren darf, ist nachvollziehbar. Beabsichtigt der Arbeitgeber allerdings, allen Beschäftigten ein generelles Handyverbot zu erteilen, so muss er die Zustimmung des Betriebsrats einholen bzw. eine Betriebsvereinbarung schließen. Denn bei einem generellen Handyverbot ist nicht nur das individuelle Arbeitsverhalten, sondern das Ordnungsverhalten im Betrieb betroffen. Damit unterliegt die Anweisung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung. Und außerdem: hat der Arbeitgeber kein ausdrückliches Verbot erteilt bzw. eine klare Nutzungsregelung getroffen, dann dürfen die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass das Führen privater Telefonate im angemessenen Umfang geduldet wird. Als angemessen gelten etwas 10 bis 15 Minuten privater Telefonate pro Arbeitstag (LAG Köln 4 Sa 1018/04).

2. Darf der Chef Dienstkleidung einführen?

Ja – das darf er. Das Tragen von Dienstkleidung kann ein Arbeitgeber anordnen. Allerdings hat der Betriebsrat in diesem Falle ein wichtiges Wörtchen mitzureden. Denn nur dann, wenn die Dienstkleidung aus Gründen des Arbeitsschutzes erforderlich ist, ergibt sich die Anweisung des Arbeitgebers aus dem Direktionsrecht (§ 106 GewO). Will der Arbeitgeber allerdings die Dienstkleidung aus Imagegründen einführen oder verfolgt er andere Zwecke, so ist nicht mehr ausschließlich das Arbeitsverhalten betroffen. Es geht um das Ordnungsverhalten im Betrieb. Damit muss der Chef den Betriebsrat bei allen Regelungen einbeziehen, jegliche das Ordnungsverhalten betreffende Anweisungen sind mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Daher wird er in diesem Fall um eine Betriebsvereinbarung nicht umhin kommen.

3. Kann der Chef verlangen, dass das Diensthandy immer eingeschaltet ist?

Nein – der Arbeitgeber hat im Grundsatz keinen Anspruch darauf, dass die Mitarbeiter ihre Diensthandys abends und an freien Tagen eingeschaltet haben. Anders sieht es aus, wenn im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung konkrete Regelungen zur Erreichbarkeit enthalten sind. Das nennt man dann Rufbereitschaft, das heißt: die Handys müssen eingeschaltet sein, der Mitarbeiter muss erreichbar sein und reagieren. Für diese Fälle sollte aber geregelt sein, dass es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt.

4. Darf der Chef den Mitarbeitern die Annahme von Werbegeschenke verbieten?

Ja – das darf er. Allerdings kann auch hier der Arbeitgeber solche Anweisungen nicht einseitig erlassen. Denn es handelt sich nicht um schlichte Arbeitsanweisungen, vielmehr ist die Ordnung im Betrieb betroffen. Damit hat der Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsrechte (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Üblicherweise werden solche Verbote, Geschenke oder Einladungen anzunehmen, in sogenannten »Ethikrichtlinien« für den Betrieb formuliert. Oftmals sehen diese Ethikrichtlinien vor, dass Geschenke bis zu einem bestimmten geringen Wert (30 €) zulässig sind. Darüber nicht mehr.

5. Darf der Chef Taschenkontrollen einführen?

Nein – nicht so ohne weiteres. Taschenkontrollen stellen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter dar. Daher sind Taschenkontrollen am Werkstor oder sonstige Leibesvisitationen aus rein präventiven Gründen – um beispielsweise den Verlust von Waren zu verhindern oder Diebstahl zu bekämpfen – so ohne weiteres nicht zulässig. Der Arbeitgeber benötigt dafür eine Rechtsgrundlage, entweder im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Der Betriebsrat kann bei der Einführung von Taschenkontrollen mitbestimmen, ratsam ist es, alle Details in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Wichtig ist vor allem, dass kein einzelner Mitarbeiter besonders betroffen wird, sondern alle Mitarbeiter müssen kontrolliert werden.

6. Darf der Chef das Rauchen verbieten?

Ja das darf er. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu verbieten. Solche Pauschalregelungen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats, da sie das Ordnungsverhalten im Betrieb betreffen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1). Wünschen Mitarbeiter eine Raucherpause, so müssen sie – sofern die Arbeitszeitregelung dies so vorsieht – sich für eine Raucherpause ausstempeln. Halten sich Arbeitnehmer nicht an die Anweisung, so ist ebenso rechtlich anerkannt, dass ein Arbeitszeitbetrug vorliegt, der dann wiederum eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

7. Darf der Chef die Anweisung erteilen immer freundlich zu sein und im Zweifel wegen Unfreundlichkeit abmahnen?

Ja – das darf er. Mitarbeiter müssen im Geschäftsleben freundlich sein und vor allem gegenüber beruflichen Kontakten wie Kollegen, Führungskräften, Dienstleistern und Kunden ein höfliches Verhalten an den Tag zu legen. Dies ist Bestandteil der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Der Arbeitgeber darf diese Pflicht in entsprechenden Anweisungen konkretisieren. Das beinhaltet nicht nur den mündlichen Umgang, sondern auch die Korrespondenz. Verletzt der Mitarbeiter die Pflicht des höflichen Umfangs, so kann eine Abmahnung gerechtfertigt sein – vor allem wenn es um ein Verhalten gegenüber Kunden oder Außenstehenden geht. Intern ist zu bedenken, dass nicht jede als unhöflich oder Beleidigung empfundene Äußerung eines Mitarbeiters auch wirklich eine ist. Zudem ist die Meinungsfreiheit des Mitarbeiters grundrechtlich geschützt, der Mitarbeiter darf daher auch Kritik am Unternehmen und an Führungskräften äußern, ohne dass dies eine Abmahnung rechtfertigt.

Unser Lesetipp:

Peter Wedde

Arbeitsrecht – Kompaktkommentar zum Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen

2016, 1741 Seiten, gebunden, 5. Aufl. Bund-Verlag, ISBN: 978-3-7663-6419-7, Ladenpreis: € 89,90

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