Betriebsratswahl

7 Fragen zur Betriebsratswahl

04. September 2017
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Quelle: pixabay

Kennen Sie die aktuellste Rechtsprechung zur Betriebsratswahl? Wissen Sie auf welche formalen Details es ankommt? Betriebsräte müssen sich auskennen, denn schon kleine Fehlern machen die Wahl anfechtbar oder gar nichtig. Antworten auf 7 wichtige Fragen, und was die Gerichte dazu sagen, lesen Sie hier.

1. Sind Leiharbeitnehmer bei der Gremiumsgröße des Betriebsrats mit zu berücksichtigten?

Ja. Nach § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)  bestimmt sich die Größe des Gremiums des Betriebsrats nach der Anzahl der wahlberechtigsten Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) änderte 2013 seine Rechtsprechung dahingehend, dass Leiharbeitnehmer bei der Betriebsgröße nach § 9 BetrVG berücksichtigt werden müssen. Das zu wählende Gremium des Betriebsrats ist dementsprechend an die Größe anzupassen (BAG Beschluss vom 13.03.2013 – 7 ABR 69/11).

2. Kann das Arbeitsgericht den Wahlvorstand ersetzen?

Ja. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann das Arbeitsgericht den Wahlvorstand ersetzen, wenn er seiner Verpflichtung die Wahl unverzüglich durchzuführen nicht nachkommt. Wann die Durchführung nicht mehr unverzüglich sei, entschied nun das Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Dezember 2016 – 15 TaBV 1683/16). Wartet der Wahlvorstand mehr als zwei Monate mit der Durchführung der Wahl sei das deutlich zu lang. Das zeige vor allem, wenn der Wahlvorstand es in dieser Zeit nicht schaffe eine Schulung zu besuchen oder einen geeigneten Schulungsträger auszuwählen. Auf ein Verschulden komme es – so das Gericht - nicht an.

3. Kann der Wahlvorstand die Wählerliste am Wahltag noch ändern oder ergänzen?

Nein. Zum ordnungsgemäßen Ablauf der Betriebsratswahl gehört das Aufstellen der Wählerliste nach § 2 der Wahlordnung zur Betriebsratswahl (WO). Der Wahlvorstand kann diese nur bis zum Tag vor der Stimmabgabe ändern oder ergänzen. Am Wahltag selbst beeinflusst die Änderung oder Ergänzung das Wahlergebnis und ist deshalb unzulässig, entschied das BAG (BAG Beschluss vom 21.03.2017 – 7 ABR 19/15).

4. Kann der Betriebsrat online gewählt werden?

Nein. Eine Betriebsratswahl ist bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts nichtig. Nach Rechtsprechung des BAG muss die Wahl den „Stempel der Nichtigkeit“ auf der Stirn stehen haben, damit sie nicht nur anfechtbar, sondern bereits nichtig ist (BAG Beschluss vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/ 03). In der WO zur Betriebsratswahl ist neben der Präsenzwahl auch die schriftlichen Stimmabgabe im Rahmen einer Briefwahl als ordnungsgemäßes Wahlverfahren vorgesehen. Eine elektronische Stimmabgabe per Online-Wahl sei durch die Wahlordnung aber nicht gedeckt, so das Arbeitsgericht Hamburg (ArbG) (ArbG Hamburg Beschluss vom 07.06.201 7 – 13 BV 13/16). Eine Online-Wahl verstoße somit offensichtlich gegen das Wahlrecht und die Wahl sei nichtig.

5. Was ist, wenn der Arbeitgeber die Wahl beeinflusst?

Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn der Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 20 BetrVG versucht hat, die Wahl zu behindern oder die Wahl durch das Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder durch Gewähren oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen. Zwar haben Gerichte entschieden, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich eine Neutralitätspflicht obliegt und er etwa die Mitarbeiter nicht dazu aufrufen darf, gewisse Arbeitnehmer nicht in den Betriebsrat zu wählen (Hessisches LAG 12.11.2015 – 9 TaBV 44/15). Allerdings hat das BAG entschieden, dass die Wahl nur dann anfechtbar ist, wenn der Arbeitgeber sich tatsächlich in verbotener Weise, also z. B. durch Drohungen oder das Versprechen von Vorteilen, in die Wahl eingemischt hat (BAG 25.10.2017 – 7 ABR 10/16).

6. Muss der Wahlvorstand Vorkehrungen für eine geheime Wahl treffen?

Ja. Der oberste Wahlgrundsatz aus § 14 Abs. 1 BetrVG lautet, dass die wahlberechtigten Arbeitnehmer den Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl wählen. Das LAG Düsseldorf stellte dahingehend klar, dass der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen habe, um eine geheime Wahl zu ermöglichen. Dazu müsse er Trennwände oder Wandschirme aufstellen, wenn die Wahl nicht in einem überwachten Nebenraum stattfindet. Es komme nichtdarauf an, ob der Wähler tatsächlich beobachtet wurde (LAG Düsseldorf Beschluss vom 13.12.2016 – TaBV  85/16).

7. Wann haben Mitglieder des Wahlvorstandes ein Sonderkündigungsrecht?

Arbeitnehmer, die Mitglied im Wahlvorstand sind kann der Arbeitgeber nicht ordentlich kündigen nach § 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Sonderkündigungsschutz  besteht aber erst nach ihrer wirksamen Bestellung bzw. Wahl. Kandidiert ein Arbeitnehmer für das Amt des Wahlvorstandes oder wird ein Arbeitnehmer dafür vorgeschlagen, so ist er kein Wahlbewerber im Sinne des § 15 KSchG und daher nicht besonders geschützt, entschied das BAG (BAG Urteil vom 31. 07.2014 – 2 AZR 505/13).

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