Betriebsratsarbeit

AT-Beschäftigte stärker im Fokus haben

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Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

In vielen Betrieben nimmt der Anteil an außertariflich (AT) Beschäftigten zu. Warum es Sinn macht sich als Betriebsrat für diese Beschäftigtengruppe stark zu engagieren und diese für das Betriebsratsamt zu motivieren, klärt die Mitbestimmungsexpertin Isabel Eder im Interview mit der »Arbeitsrecht im Betrieb« 6/2021.

Außertarifliche Angestellte (AT-Angestellte) sind Beschäftigte, die mit ihrer Vergütung deutlich oberhalb des betrieblich geltenden Tarifvertrags liegen. Die meisten Tarifverträge definieren die Voraussetzungen für ein AT-Arbeitsverhältnis im persönlichen Geltungsbereich. Auch wenn AT-Beschäftigte nicht vom Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags erfasst werden, gelten viele arbeitsrechtliche Schutzvorschriften auch für sie. Sie fallen beispielsweise unter die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Und die entsprechenden Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind sogar umfassender als bei Tarifbeschäftigten. Trotz fehlender tariflicher Arbeitszeitregeln sind Vorschriften über Höchstarbeitszeiten und Arbeitsverbote des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Dazu kommen der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit sowie der Schutz gegen unzulässige Befristungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Und es besteht mindestens Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.

In vielen Betrieben scheint es aber Berührungsängste zwischen AT-Beschäftigten und Betriebsräten zu geben. In Seminaren erfuhr ich von Betriebsräten, dass sie sich eher für die tariflich Beschäftigten zuständig fühlten und die AT-Beschäftigten außerdem selten mit ihren Belangen zu ihnen kämen. Von AT-Beschäftigten hörte ich, dass sie sich nicht richtig durch den Betriebsrat bei ihren Themen unterstützt fühlten. Um der Sache auf den Grund zu gehen, sprach ich, Eva-Maria Stoppkotte (Redakteurin der »Arbeitsrecht im Betrieb«) mit der Rechts- und Mitbestimmungsexpertin der IG BCE, Isabel Eder.

Warum sollten Betriebsräte sich dringend für AT-Beschäftigte einsetzen?

Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung für alle Beschäftigten. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) macht da nur eine Ausnahme für die leitenden Angestellten. Nur ein kleiner Teil aller außertariflichen Beschäftigten im Unternehmen hat aber auch eine leitende Funktion im Sinne des Gesetzes. Sich auch für AT-Beschäftigte einzusetzen, sollte deshalb selbstverständlich sein.

Der Betriebsrat ist also für außertarifliche Beschäftigten eindeutig zuständig. Würde er sich nicht um diese Beschäftigten kümmern, kommt er seiner Interessenvertretung allenfalls eingeschränkt nach. Das kann Akzeptanz und Wähler*innenstimmen kosten. Ein starker Betriebsrat hat die gesamte Belegschaft hinter sich. Da es in vielen Betrieben zunehmend mehr AT-Beschäftigte gibt, gewinnt diese Beschäftigtengruppe für den Betriebsrat an Bedeutung.

Der Betriebsrat, der den Betrieb, das Unternehmen oder auch den Konzern sehr gut kennt und auch einen guten Überblick über Gesetze, Tarifverträge und die Betriebsvereinbarungen im Betrieb hat und auch guten Kontakt zur Gewerkschaft, kann AT-Beschäftigte erfolgreich unterstützen.

Wo im AT-Bereich sollten Betriebsräte unbedingt ihre Mitbestimmungsrechte nutzen und Betriebsvereinbarungen abschließen?

Der Betriebsrat hat viele Rechte, die allen Beschäftigten und damit auch AT-Beschäftigten zugutekommen. Als Wächter für die Interessen der Belegschaft achtet er darauf, dass Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gesetze eingehalten werden. Und zunächst einmal gelten Betriebsvereinbarungen je nach Geltungsbereich auch für AT-Beschäftigte. Gute Beispiele für Betriebsvereinbarungen mit umfassendem Geltungsbereich sind solche zur Urlaubsplanung, Weiterbildung, der Betriebskita, der betrieblichen Altersversorgung und dem Kantinenzuschuss.

Welche Vereinbarungen davon auch für AT-Beschäftigte interessant sind und warum es sich für den Betriebsrat lohnt AT-Beschäftigte für das Betriebsratsamt zu gewinnen, erfahren Sie in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 6/2021 ab Seite 10.

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