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BAG: AT-Status kann auch von betrieblicher Übung profitieren

18. Juli 2019 Gehalt, Tarifvertrag
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Das regelmäßige Anheben der Gehälter von AT-Angestellten, angepasst an die Tarifsteigerungen des vertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags, kann eine betriebliche Übung sein, die einen Anspruch auf das höhere Gehalt entstehen lässt, so das BAG. Es müssen aber weitere Umstände hinzukommen.

Im Rechtsstreit geht es um eine Gehaltserhöhung. Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten/deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken sowie der Dienstordnung in ihren jeweiligen Fassungen. Ursprünglich festgelegt ist ein Gehalt in Tarifgruppe 6 im 11. Berufsjahr in Höhe von DM 3.907 monatlich. Weiter geregelt sind über zwölf Monatsgehälter hinaus Sonderzahlungen, die in einem Kalenderjahr wenigstens ein Monatsgehalt ausmachen. Der Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (iF MTV Banken) sieht eine Eingruppierung in neun Tarifgruppen mit jeweils mehreren Stufen vor. Ausgenommen sind leitende Angestellte und Mitarbeiter wie Prokuristen, Leiter größerer Zweigstellen, Abteilungsleiter, sobald ihr Gehalt eine bestimmte Höhe überschreitet.

Die ehemalige Arbeitgeberin, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die durch Staatsvertrag der Länder mit Wirkung zum 1. Juli 2012 gegründete Beklagte ist, hatte zusätzlich einen »Haustarif« mit übertariflichen Stufen, auch für leitende Mitarbeiter. Zahlreiche Arbeitnehmer - wie der Kläger – haben ohne konkrete Stufenzuteilung aufgrund ihrer guten Arbeit ein außertarifliches Gehalt erhalten, und wurden in einer AT-Stufe geführt. Der Kläger zuletzt mit 5.982 Euro monatlich brutto.

Im Jahr 2009 wurde allen Mitarbeitern mitgeteilt, dass »im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang der N vom Eigenbetrieb auf die Anstalt öffentlichen Rechts über die wichtige Frage der statischen oder dynamischen Anwendung des Bankentarifvertrages auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, bei denen sich eine dynamische Anwendung nicht aufgrund der Rechtslage ‚automatisch‘ ergab, zu entscheiden« war, und man sich für die dynamische Besitzstandswahrung für alle Mitarbeiter entscheiden habe. Bis zum Jahr 2016 wurden alle Gehälter der Beschäftigten insgesamt, einschließlich der übertariflichen und außertariflichen Stufe, entsprechend den Tariferhöhungen im Bankgewerbe gesteigert. Die Tariferhöhung im privaten und öffentlichen Bankgewerbe von 1,5 Prozent ab dem 1. Oktober 2016 verweigerte die Beklagte und teilte mit, Personalausschuss und Vorstand hätten beschlossen, diese »nicht an AT-Mitarbeiter weiterzugeben«.

Betriebliche Übung auch für AT-Angestellte möglich

Das BAG hat dem Bankangestellten Recht gegeben. Er habe Anspruch auf eine Gehaltserhöhung um 1,5 Prozent ab dem 1. Oktober 2016 aus betrieblicher Übung. Die Einstufung des Klägers als außertariflicher Angestellter (AT-Angestellter) ändere das nicht. Eine betriebliche Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Hieraus erwachsen dann vertragliche Ansprüche.

»Das Vertragsangebot des Arbeitgebers ist regelmäßig so zu verstehen, dass er - vorbehaltlich besonderer Abreden - alle Arbeitnehmer zu den im Betrieb üblichen Bedingungen beschäftigen will. Will der Arbeitgeber das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern, muss er bei oder im Zusammenhang mit der Gewährung einer Leistung den Beschäftigten klar und verständlich deutlich machen, er wolle sich für die Zukunft nicht binden (BAG 19. September 2018 - 5 AZR 439/17 - Rn. 16 mwN)«, so das BAG in seiner Urteilsbegründung.

Ausnahme laut BAG: Der Arbeitgeber hebt freiwillig - also ohne rechtliche Verpflichtung aufgrund von Tarifgebundenheit - die Entgelte der Beschäftigten entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet an. Dann braucht es für eine betriebliche Übung deutliche Anhaltspunkte in dem Verhalten des Arbeitgebers, die dafür sprechen, dass er die Erhöhungen trotz fehlender Tarifbindung auf Dauer übernehmen wolle (zB BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13 - Rn. 21). Die fehlende Tarifbindung spreche dafür, dass der Arbeitgeber gerade nicht automatisch die Tariferhöhungen weitergeben möchte.

Gesamtschau spricht für betriebliche Übung

Das BAG sieht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich aus verständiger Sicht des Klägers die Arbeitgeberin verpflichten wollte, auch in Zukunft sein Gehalt entsprechend den Tarifsteigerungen zu erhöhen. Der Kläger war zunächst ohne AT-Status eingestellt worden und erst im Zuge seiner Laufbahn zum AT-Angestellten aufgestiegen, wobei sich sein Gehalt immer an tariflichen Stufen orientierte und sich »über Jahre hinweg unterschiedslos entsprechend den Tariflohnerhöhungen prozentual gesteigert« hat.

Daher sieht das BAG in einer Gesamtschau hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen über Jahre hinweg bei der Prüfung von Gehaltssteigerungen in der Gruppe der AT-Angestellten nicht »eine Fülle von auf die gesamtwirtschaftliche Lage, auf die wirtschaftliche Situation und die Gehaltspolitik seines Unternehmens sowie auf das Arbeitsverhältnis des einzelnen Arbeitnehmers bezogenen Gesichtspunkten in Betracht gezogen und gegeneinander abgewogen haben« (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 49, 290), sondern diese Personengruppe ebenso wie die anderen Arbeitnehmer behandelt haben.

bund-verlag.de (mst)

Quelle

BAG (27.02.2019)
Aktenzeichen 5 AZR 354/18
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