Kündigung

Abkehrwille berechtigt nicht zur Kündigung

13. August 2019
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Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht, ihm zu einem noch früheren Datum selbst zu kündigen. Der so genannte »Abkehrwille« des Arbeitnehmers rechtfertigt nur sehr selten eine Entlassung – so das Arbeitsgericht Siegburg.

Der Arbeitnehmer war seit 2016 als Teamleiter beschäftigt. Er informierte seinen Arbeitgeber über seine Kündigungsabsicht. Er habe vor, sich nach einer geplanten Kur im März und April 2019 einen neuen Job zu suchen. Er kündigte mit Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis seinerseits zum 28.02.2019. Er begründete dies mit dem in der Kündigung zum Ausdruck gekommenen Abkehrwillen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.

Das sagt das Gericht:

Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg gab der Klage statt. Rechtfertigende Gründe für die Kündigung seien nicht erkennbar, entschied die die 3. Kammer des Gerichts.

Der Arbeitgeber kann seine Kündigung nicht mit der Absicht des Klägers begründen, seine Arbeit aufzugeben. Der Abkehrwille eines Arbeitnehmers kann nur ausnahmsweise eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, so das Gericht.

Dies gilt aber nur dann,

  • wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und
  • wenn der Arbeitgeber gerade eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft einstellen kann.

In diesem Fall war der Arbeitgeber aber nicht darauf angewiesen, die Stelle durch Suche auf dem Arbeitsmarkt neu zu besetzen.

Er konnte auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen.

Auch war der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb klar. Das Arbeitsverhältnis endete mit der Eigenkündigung entsprechend erst am 15.04.2019. Der Arbeitgeber muss das Gehalt auch für die Zeitdifferenz ab dem 1.3.2019 zahlen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist noch die Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln möglich.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Siegbug (17.07.2019)
Aktenzeichen 3 Ca 500/19
ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 8.8.2019
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