Ablehnen von Telearbeit ohne Personalrat

Im Mai 2014 schlossen der zuständige Bezirkspersonalrat und der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine Dienstvereinbarung über »Telearbeit«. Diese regelt, wann und wie die Bediensteten der »Dienstleistungszentren Ländlicher Raum« in Rheinland-Pfalz in alternierende Telearbeit wechseln können.
Teilweise Arbeit von zu Hause mit Zustimmung der Dienststelle
Die Dienstvereinbarung definiert die alternierende Telearbeit als teilweise Verrichtung der Arbeit von zu Hause unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken und unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes in der Dienststelle. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nach der Dienstvereinbarung nicht. Die Dienststelle entscheidet über den Antrag, nachdem sie den Bezirkspersonalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen angehört hat. Bei positiver Entscheidung schließt die Dienststelle mit dem Beschäftigten eine Individualvereinbarung.
Kein Mitbestimmungsrecht bei Ablehnung
Der Bezirkspersonalrat wollte gerichtlich feststellen lassen, dass ihm auch ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn die Dienststelle den Antrag auf alternierende Telearbeit ablehnt. Das Verwaltungsgericht Main lehnte den Antrag ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) sehe für die Ablehnung alternierender Telearbeit keinen ausdrücklichen Mitbestimmungstatbestand vor. Ein Mitbestimmungsrecht lasse sich auch nicht aus der im LPersVG normierten »Allzuständigkeit« des Personalrats herleiten. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die so genannte Allzuständigkeit setze nämlich voraus, dass eine nicht ausdrücklich erfasste Maßnahme vergleichbar sei mit den Maßnahmen, die in den gesetzlichen Beispielskatalogen geregelt sind. Dies sei bei der Ablehnung alternierender Telearbeit nicht der Fall. Insbesondere sei die Ablehnung eines Telearbeitsantrags nicht mit der »Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung« nach § 78 Abs. 2 Nr. 9 LPersVG vergleichbar.
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Quelle
Aktenzeichen 5 A 10062/18.OVG
Pressemitteilung Nr. 13/2018 vom 24.4.2018