Ablehnung von Telearbeit ist mitbestimmungspflichtig

Eine vollzeitbeschäftigte Sozialpädagogin beim Sozialen Dienst beantragte alternierende Telearbeit für einen Tag in der Woche, um die Betreuung ihrer Kinder durch die Reduzierung der Fahrtzeit besser organisieren zu können. In der Dienststelle der Beschäftigten besteht eine Vereinbarung zur Gestaltung der Telearbeit. Diese soll insbesondere der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben dienen. Die direkte Vorgesetze der Sozialpädagogin stimmte dem Anliegen zu, die Regionalleitung und die Jugendsamtleitung lehnten den Antrag ab. Der Personalrat war mit der Ablehnung nicht einverstanden und forderte die Leitung auf, die Entscheidung zu überdenken. Diese teilte daraufhin mit, die Ablehnung unterliege nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Der Personalrat ist der Ansicht die Ablehnung sei eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 80 Absatz 2 HmbPersVG. Die Leitung meint, die Ablehnung sei schon keine Maßnahme, weil sie zu keiner Veränderung des Beschäftigungsverhältnisses führe.
Das sagt das Gericht
Das Verwaltungsgericht hat dem Personalrat Recht gegeben. Die Ablehnung des Antrags auf Telearbeit sei eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 80 Absatz 3 HmbPersVG.
Wann darf der Personalrat mitbestimmen?
Der Personalrat bestimmt in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen, § 80 Absatz 1 Satz 1 HmbPersVG. Das Gesetz nennt selbst konkrete Beispiele, bei denen ein Mitbestimmungsrecht besteht. Diese Aufzählung ist zwar abschließend. Nach § 80 Absatz 3 HmbPersVG unterliegen aber auch solche Maßnahmen der Mitbestimmung, die von vergleichbarer Bedeutung sind.
Ablehnung ist Maßnahme
Laut Gericht ist auch die Ablehnung eine Maßnahme im Sinne des HmbPersVG. Hierfür spreche, dass der gesetzliche Katalog der Mitbestimmungsrechte selbst Ablehnungstatbestände enthalte. Dann könnten auch andere Ablehnungen mitbestimmungspflichtige Maßnahmen sein. Außerdem seien in der Gesetzesbegründung Ablehnungen ausdrücklich als Beispiele für eine Maßnahme genannt. Eine Maßnahme müsse auch nicht zwingend auf eine Veränderung gerichtet sein. Andernfalls wäre die Regelung des § 80 Absatz 3 HmbPersVG überflüssig.
Belange der Beschäftigten sind betroffen
Die Ablehnung von Telearbeit könne weitreichende Folgen für die Beschäftigten und die Behörde haben, weshalb sie mit den gesetzlich geregelt Ablehnungsfällen vergleichbar sei. So könnten Mitarbeiter, wie im vorliegenden Fall, gezwungen sein ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können. Das könne auch zu personellen Problemen innerhalb der Behörde führen.
Praxishinweis
Das OVG Koblenz hat für das LPersVg RLP anders entschieden (Az: 5 A 10062/18.OVG) und eine Mitbestimmung bei Ablehnung von Telearbeit verneint. Das OVG Hamburg teilt diese Auffassung allerdings nicht.
Clara Seckert, Ass. jur., Kaiserslautern.
Quelle
Aktenzeichen 14 Bf 68/21.PVL
Vorinstanz: VG Hamburg 12.8.2020 – 26 FL 176/19