Betriebsratsarbeit

Abmahnungen dürfen nicht in Personalakte der Betriebsratsmitglieder

17. November 2020
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Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Arbeitgeber dürfen Betriebsratsmitglieder rügen, wenn sie ihr Amt nicht pflichtgemäß ausüben. Arbeitgeber dürfen auch Sanktionen androhen. In die Personalakte gehören derlei Vorgänge keinesfalls – so nun das LAG Baden-Württemberg.

Es geht um betriebsverfassungsrechtliche Abmahnungen. Deren grundsätzliche Zulässigkeit ist umstritten, denn für die Betriebsratsarbeit gibt es den § 23 BetrVG und die Möglichkeit des Ausschlusses aus dem Gremium. Dennoch mahnen Arbeitgeber immer wieder ab.

Das war der Fall

Es ging um eine Betriebsvereinbarung zu Zielvereinbarungen und Prämien für Außendienstmitarbeiter bei einem Haushaltsgerätehersteller. Der Betriebsrat hatte die Zulässigkeit bestimmter Targets in Frage gestellt und in der Folge Beschäftigte aufgerufen, ihren persönlichen Halbjahreszielen zu widersprechen. Daraufhin sprach der Arbeitgeber »betriebsverfassungsrechtliche Abmahnungen« aus. Der Vorwurf: der Betriebsrat habe gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen und die sogenannte Friedenspflicht missachtet.

Die Betriebsratsmitglieder verlangen nun die Entfernung der Abmahnungen aus ihren Personalakten. Eine Amtspflichtverletzung als Betriebsrat habe mit dem Arbeitsverhältnis – so das Gremium – nichts zu tun. Die Abmahnungen hätten daher in der Personalakte nichts zu suchen.

Das sagt das Gericht

Das LAG gibt den Betriebsräten in weiten Teilen Recht. In der Personalakte haben betriebsverfassungsrechtliche Rügen oder Abmahnungen (oder wie auch immer man sie nennt) nichts zu suchen. Denn in die Personalakte gehören nur für das Arbeitsverhältnis relevante Dokumente.

Zwar ist der Arbeitgeber – so die Richter – durchaus berechtigt, betriebsverfassungsrechtlich unzulässige Verhaltensweisen der einzelnen Betriebsratsmitglieder anzusprechen und zu rügen. Er dürfe als Chef auch ankündigen, dass er ein entsprechendes Verhalten in der Zukunft nicht mehr dulden wird. Ob es sich dann um eine echte Abmahnung handele, lassen die Richter hier offen. Fakt ist aber: in der Personalakte hat die »Abmahnung« (oder wie man die Rüge bezeichnet) nicht zu suchen.

Ein solcher Vorgang kann für das berufliche Fortkommen der abgemahnten Betriebsratsmitglieder von Nachteil sein, sei es bei einer Versetzung, Beförderung oder Leistungsbeurteilung. Dies widerspricht dem Benachteiligungsverbot nach § 78 Abs. 2 BetrVG.

Das muss der Betriebsrat beachten

Die­se strik­te Tren­nung von arbeits- und be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Pflich­ten legt es na­he, dass individualrechtliche Abmahnungen von Betriebsratsmitgliedern we­gen Ver­let­zung ih­rer be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Amts­pflich­ten recht­lich un­zulässig sind. Für Pflichtverstöße von Betriebsratsmitgliedern gibt es ja den § 23 Abs. 1 BetrVG. Für eine Amtsenthebung ist stets eine besonders schwere Pflichtverletzung erforderlich. Von einer vorherigen Abmahnung steht dort nichts. In die Personalakte der Betriebsratsmitglieder jedenfalls gehört all das nicht hinein!

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Baden-Württemberg (03.07.2020)
Aktenzeichen 8 TaBV 3/19
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