Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Aktives und passives Wahlrecht

09. April 2014

Alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wahlberechtigt (§§ 60 Abs. 1; 61 Abs. 1 BetrVG). Stichtag ist dabei das Alter am Wahltag. Die Wahlberechtigung ist unabhängig davon gegeben, ob der jugendliche Arbeitnehmer unbefristet, befristet oder in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist.

Wahlberechtigt sind auch alle Arbeitnehmer, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Der Begriff der Berufsausbildung (§§ 5, 63, 96 BetrVG) ist weit zu verstehen und weiter gefasst als der Begriff Berufsausbildung im BBiG (§ 1 Abs. 3 BBiG). Er umfasst alle Maßnahmen, bei denen im Betrieb berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Neben den klassischen Auszubildenden sind daher auch Anlernlinge und Volontäre wahlberechtigt. Generell ist nach der Rechtsprechung des BAG Voraussetzung für die Wahlberechtigung, dass ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Betrieb bzw. Unternehmen und dem zur Berufsausbildung Beschäftigten geschlossen worden ist und dass Letzterer in den Betrieb, in dem er wahlberechtigt sein soll, eingegliedert ist. Das BAG geht von einer Eingliederung in den Betrieb aus, wenn sich die praktische Ausbildung im »Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht, zu dessen Erreichung die Arbeiter und Angestellten des Betriebs zusammenwirken«.
Wahlberechtigt sind auch Praktikanten. Voraussetzung ist, dass ihnen auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Dies gilt auch, wenn dem eigentlichen Praktikum ein so genanntes Schnupperpraktikum, eine Art Probezeit vorgeschaltet wird. Reine Schülerpraktika während der Schulzeit führen nicht zur Wahlberechtigung, da hier keine Berufsausbildung betrieben wird. Auf die Dauer des Praktikums kommt es nicht an.
Studenten oder Schüler, die während ihrer Ferien im Betrieb beschäftigt sind, sind normale Arbeitnehmer und können, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wählen. Dies gilt unabhängig von der Verdiensthöhe. Gleiches gilt außerhalb der Ferien, z. B. bei 400€ Jobs.
Vielfach wird die Berufsausbildung nicht im Betrieb durchgeführt, sondern in überbetrieblichen Ausbildungswerkstätten. Auch die dortigen Auszubildenden sind wahlberechtigt.
Beschäftigte in reinen Ausbildungsbetrieben, wie z. B. außerbetrieblichen Ausbildungswerkstätten, Berufsbildungswerken, Berufsförderungswerken sowie Rehabilitationszentren (s. § 36 SGB IX) sind nicht wahlberechtigt. Sie werden nicht im Rahmen des Zwecks des Betriebes ausgebildet. Ihre Ausbildung ist vielmehr selbst Gegenstand des Betriebs. § 51 Abs. 1 BBiG sieht für diesen Personenkreis eine besondere Interessenvertretung vor.
Arbeitnehmer im Berufausbildungsvorbereitungsverhältnis (§§ 1 Abs. 2, BBiG) können, so sie nicht in reinen Ausbildungsbetrieben beschäftigt werden, wahlberechtigt sein.
Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind nicht wahlberechtigt. Ebenso sind Teilnehmer eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres nicht wahlberechtigt.
Ruht das Arbeitsverhältnis auf Grund von Elternzeit, hat dies auf die Wahlberechtigung keinen Einfluss.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG sind u.a Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und Beamte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die aufgrund einer entsprechenden Zuweisung bzw. Gestellung oder Überlassung in Betrieben der Privatwirtschaft beschäftigt werden, Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Dies hat zur Konsequenz, dass für diese Beschäftigten in ihren privatrechtlichen Einsatzbetrieben die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit (vgl. § 61 BetrVG) gegeben sind, und dass sie auch bei den Schwellenwerten zur Bestimmung der Größe der JAV (vgl. § 62 BetrVG) mitzuzählen sind. 


Wer darf gewählt werden?


Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 61 Abs. 2 BetrVG).
Dabei spielt es keine Rolle, ob sie zur Berufsausbildung beschäftigt werden oder nicht. Stichtag ist hierbei – anders als bei der Frage der Wahlberechtigung – nicht der Tag der Wahl, sondern der Beginn der Amtszeit der JAV.
Auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, können gewählt werden, z. B. während des Mutterschutzes oder der Elternzeit. Zeigt das gewählte JAV-Mitglied an, dass es während der Dauer des Mutterschutzes oder der Elternzeit nicht an Sitzungen teilnehmen will, ist es zeitweilig verhindert.
Eine Mindestzugehörigkeit zum Betrieb – ist anders als bei Betriebsratswahlen – nicht Voraussetzung für die Kandidatur zur JAV. Nicht gewählt werden kann, wer Mitglied des Betriebsrats ist (§ 61 Abs. 2 S. 2 BetrVG) oder wer auf Grund eines Strafgerichtsurteils die Fähigkeit Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt (§§ 61 Abs. 2; 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Hier geht es zum vierten Teil unserer Serie zur JAV-Wahl:
Vorbereitung und Durchführung der Wahl durch den Wahlvorstand

Dieser Artikel erschien ursprünglich unter dem Titel "JAV-Wahl im Jahr 2012" in der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb, Heft 6/2012. Die Autoren sind Peter Berg, Rechtsanwalt und Justiziar beim ver.di Landesbezirk NRW in Düsseldorf, und Micha Heilmann, Rechtsanwalt und Leiter der Rechtsabteilung der NGG-Hauptverwaltung in Berlin.

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