Steuerbonus statt Rentenmodell
Der Deutsche Bundestag hat am 5.12.2025 rentenpolitische Beschlüsse gefasst. In diesem Rahmen wurde auch der „Aktivrente“ zugestimmt. Am 1.1.2026 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter, das die Aktivrente regelt, in Kraft getreten.
Was genau es damit auf sich hat, wird hier kurz erklärt.
Was ist die Aktivrente?
Es handelt sich nicht um eine neue Rentenart, sondern um einen Steuerfreibetrag. Gefördert werden Menschen, die trotz Altersrente weiterhin erwerbstätig sein wollen – und dies gesundheitlich noch können. Fachkompetenzen sollen den Unternehmen und Dienststellen erhalten bleiben, der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt werden.
Kern des Gesetzentwurfs (Bundestags-Drucksache 21/2673) ist eine Ergänzung im Einkommensteuergesetz (EStG): Ab 1.1.2026 wurde ein Steuerfreibetrag bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung in Höhe von 2.000 Euro monatlich eingeführt (§ 3 Nr. 21 EStG-E). Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist steuerfrei, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen an. Insofern werden die Sozialkassen mit der Aktivrente stabilisiert. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen.
Wer kann die Aktivrente nutzen?
Nur diejenigen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten. Nicht nur Neurentnerinnen und Neurentner, sondern auch Bestandsrentner*innen können die Aktivrente nutzen, die bereits (ohne zusätzliche steuerliche Förderung) nach der Regelaltersgrenze weitergearbeitet haben.
Aber Achtung: Vor dem 1.1.1947 geborene Versicherte haben die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 liegt die Grenze zwischen 65 und 67 Jahren (das ergibt sich aus der Tabelle der Deutschen Rentenversicherung zum Rentenbeginn, Übersichten und Berechnungstools finden Sie hier).
Die Geburtsjahrgänge 1964 und jünger erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Wer eine vorgezogene Rente bezieht, profitiert erst mit dem Erreichen des regulären Rentenalters von der Regelung.
Für Gewerbetreibende, Freiberufler und selbstständig Tätige, Land- und Forstwirte, Minijober*innen sowie Beamtinnen und Beamte soll die „Aktivrente“ nach den Plänen der Bundesregierung nicht gelten.
Rechtsrahmen in der Praxis
Die Aktivrente nutzen: Arbeitgeber werden befristete Arbeitsverträge anstreben. Da gibt es zwei Möglichkeiten:
Fall 1: Einfach weiterarbeiten Steht im individuellen Arbeitsvertrag, dass das Beschäftigungsverhältnis (spätestens) mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, kann dieser Zeitpunkt (ohne Unterbrechung) im Einvernehmen des Beschäftigten mit dem Arbeitgeber hinausgeschoben werden (sogenannte „Hinausschiebevereinbarung“). Dazu ist eine Änderung im Arbeitsvertrag erforderlich. Sind Beschäftigte bereits ausgeschieden, ist das nicht mehr möglich.
Fall 2: Neuer befristeter Arbeitsvertrag Beim selben Arbeitgeber befristet ohne Sachgrund anheuern: Das ist seit Inkrafttreten des Rentenpakets zum 1.1.2026 möglich. Das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot wurde aufgehoben. Die Höchstdauer der Befristung liegt bei acht Jahren, maximal zwölf Befristungen dürfen nicht überschritten werden (§ 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI neu).
Was gilt bisher?
Nach bisherigem Stand bis Ende 2025 räumten rentenrechtliche Vorschriften den Betroffenen bei Erreichen der Regelaltersgrenze verschiedene Optionen ein, Rente und Arbeit zu kombinieren. So kann die Regelaltersrente zu einem hinausgeschobenen Rentenbeginn in Anspruch genommen werden: Wer also nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt und den Rentenbeginn hinausschiebt, erhält für jeden Monat des Hinausschiebens einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf seine Rente. Das Ganze rechnet sich: Bei einem um ein Jahr verschobenen Rentenbeginn erhöht sich die Altersrente allein dadurch bereits um sechs Prozent. Zusätzlich erhöhen die weiter gezahlten Beiträge die Rente.
Für Beschäftigte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten, muss der Arbeitgeber die Hälfte der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichten. Ansprüche auf eine höhere Rente entstehen dabei nicht. Um die Beiträge des Arbeitgebers für sich selbst rentenwirksam zu machen, müssen Beschäftigte auch ihre Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Dann erhöht sich die Rente jeweils zum 1. Juli des Folgejahres entsprechend. Wollen Beschäftigte dies nutzen, müssen sie das dem Arbeitgeber zuvor schriftlich mitteilen.
Eine solche Mitteilung kann wie folgt lauten: »Ich möchte ab dem … auch meine hälftigen Rentenversicherungsbeiträge entrichten und damit meine Rente erhöhen.« Die Praxis zeigt, dass die unterschiedlichen Gestaltungsoptionen beim Zusammentreffen von Rente und Arbeit von den Versicherten nachgefragt werden.
Wer beantwortet Fragen zur Aktivrente?
Die Internetseiten der Bundesregierung und des Bundesfinanzministeriums stellen Informationen bereit, die nach und nach erweitert werden. Die Rentenversicherung ist nicht berechtigt, zu steuerlichen Aspekten zu beraten oder verbindliche Aussagen zu treffen. Bei Bedarf beraten auch die Finanzbehörden, Steuerberater*innen, Lohnsteuerhilfevereine und Sozialverbände zu den geplanten steuerrechtlichen Änderungen.
Weitere Informationen
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