Feuerwehr

Alarmbereitschaft zählt als Arbeitszeit

Feuerwehr Brand Feuer firefighters
Quelle: Pixabay | Bild von skeeze

Die von Feuerwehrleuten geleisteten Alarmbereitschaftszeiten zählen zur Arbeitszeit – so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster. Zwei Feuerwehrmänner der Stadt Mülheim an der Ruhr erhalten eine Entschädigung für Alarmbereitschaftszeiten, die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehen.

Darum geht es

Zwei bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute verlangten eine Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Bei dem einen Mitarbeiter war dies im Zeitraum von September 2013 bis Oktober 2023 der Fall, bei dem anderen von Februar 2019 bis Ende 2023.

Die Alarmbereitschaftszeiten werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten wird dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürfen sich aber nur in einem Radius von 12 km um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und müssen im Alarmierungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei ist unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen.

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Entschädigungsklagen der Feuerwehrleute abgewiesen (VG Düsseldorf, 24.3.2023, 26 K 757/21 und VG 26 K 787/21).

Das sagt das Gericht

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschied in zwei Musterprozessen, dass die klagenden Feuerwehrmänner eine Entschädigung für die von ihnen geleisteten Alarmbereitschaftszeiten erhalten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Klägern im sogenannten Direktions- bzw. Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten sind in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen.

Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren. Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 bzw. Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden.

Anspruch auf Geldentschädigung statt Freizeit

Im Umfang dieser Überschreitung steht den Klägern ein Entschädigungsanspruch zu. Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch hat sich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeitausgleich nach Angaben der beklagten Stadt unmöglich ist. Die Entschädigung berechnet sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die beklagte Stadt Mülheim noch eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müsste.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

OVG Nordrhein-Westfalen (30.09.2024)
Aktenzeichen 6 A 856/23 und 6 A 857/23
OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 18.10.2024
Whitepaper KI-Verordnung viertel quadratisch - Anzeige -
Silvia Mittländer, u.a.
Basiskommentar zum ArbZG
36,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren