Alles für die Betriebsratsarbeit 2022

Das Lexikon liefert mehr als 210 Stichwörter zur Arbeit des Gremiums. Zahlreiche Checklisten, Musterschreiben und Übersichten ergänzen die Stichwörter.
Im Mittelpunkt der Neuauflage stehen die Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das auch das Betriebsverfassungsgesetz in wesentlichen Punkten änderte.
Das sind einige Kernthemen der Neuauflage:
- Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz
- Mobile Arbeit und Homeoffice
- Sachverständige bei Künstlicher Intelligenz
- Mitbestimmung bei Fragen der Künstlichen Intelligenz
- Datenschutz
- Beteiligung bei beruflicher Weiterbildung
Leseprobe für Sie: Sachverständige bei Künstlicher Intelligenz
»§ 80 Abs. 3 BetrVG ist durch Art. 1 des »Betriebsrätemodernisierungsgesetzes« v. 14. 6. 2021 um die Sätze 2 und 3 ergänzt worden:
- Nach dem neuen Satz 2 gilt (kraft Gesetzes) die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich, wenn der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) beurteilen muss.
- Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat im Falle der Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz auf einen ständigen Sachverständigen einigen.
Wenn der Betriebsrat zur Durchführung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die Einführung und Anwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) beurteilen muss, entfällt nach dem neuen Satz 2 des § 80 Abs. 3 BetrVG in diesen Angelegenheiten nur die Prüfung der Erforderlichkeit für die Hinzuziehung eines Sachverständigen.
Es entfällt nicht die Voraussetzung, dass Arbeitgeber und Betriebsrat eine über die Hinzuziehung des Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgeschriebene »nähere Vereinbarung« (siehe Rn. 7 ff.) zu treffen haben. Die einzige rechtliche Wirkung der Neuregelung ist, dass ein Arbeitgeber, der Künstliche Intelligenz einführen und anwenden will, sich im Rahmen der Verhandlungen über den Inhalt einer »näheren Vereinbarung« (siehe Rn. 7 ff.) nicht mehr darauf berufen kann, die Beauftragung des Sachverständigen sei nicht erforderlich.
Mit dem neuen Satz 3 des § 80 Abs. 3 BetrVG steht es den Betriebsparteien offen, eine (freiwillige, nicht erzwingbare) Vereinbarung zu treffen, die es dem Betriebsrat ermöglicht, in Fällen, in denen die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz die dem Betriebsrat gesetzlich zugewiesenen Aufgaben betrifft, jederzeit auf einen ständigen Sachverständigen zugreifen zu können.
Insgesamt soll der Betriebsrat so in die Lage versetzt werden, beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz schneller reagieren zu können.
Zugleich soll – im Interesse des Arbeitgebers – eine zeitnahe Entscheidung über die Einführung und Anwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) gefördert werden. Wenn der Arbeitgeber, der Künstliche Intelligenz einführen und anwenden will, die vom Betriebsrat verlangte Hinzuziehung eines Sachverständigen ver- oder behindern würde, würde er »sich selber ein Bein stellen«.
Denn der Betriebsrat soll insgesamt mehr Aufgaben und Mitsprache beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz bekommen. Das wird bei verschiedenen Vorschriften deutlich, die durch das »Betriebsrätemodernisierungsgesetz« v. 14. 6. 2021 in das BetrVG eingefügt wurden: …«
(Auszug aus dem Stichwort »Sachverständiger«, Rn. 5a)
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Mehr dazu und zu allen andern Fragen der Betriebsratsarbeit finden Sie im Lexikon »Betriebsratspraxis von A bis Z«.
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