Altersvorsorge

Altersvorsorge bei Pfändung oder Bezug von Hartz IV

10. Januar 2020 Altersvorsorge
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Quelle: © papalapapp / Foto Dollar Club

Erwerbstätige bauen ab Beginn ihres Arbeitslebens Rentenansprüche auf. Doch was passiert, wenn ihnen eine Pfändung droht oder sie auf Hartz IV angewiesen sind? Ist dann die ganze Vorsorge »für die Katz«? Das beantwortet Rolf Winkel für die verschiedenen Formen der Alterssicherung in »Soziale Sicherheit« 12/2019.

Gesetzliche Rente

In puncto Anwartschaftsschutz ist die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) anderen Vorsorgeformen überlegen. Bei Pfändungen und Bezug von Hartz IV sind zumindest die Pflichtversicherten auf der sicheren Seite. Eine Pfändung oder Verwertung von GRV-Anwartschaften gibt es nicht.

Auch Pflichtbeiträge zur GRV sind vor einer Pfändung geschützt. Damit ist die laufende Beitragszahlung nicht gefährdet, solange ein Beschäftigungsverhältnis bzw. eine Pflichtversicherung besteht. Freiwillige Beiträge zur GRV sind dagegen nicht geschützt. Wird das Einkommen von freiwillig Versicherten gepfändet, so müssen sie dagegen ihre freiwilligen Beiträge von dem (geringen) Teil ihres Einkommens begleichen, das ihnen nach einer Pfändung bleibt.

Bezieher von Arbeitslosengeld

Für Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II werden seit 2011 keine Pflichtbeiträge zur GRV mehr abgeführt. In der Regel erwerben sie während ihrer Zeit des Hartz-IV-Bezuges so auch keine (neuen) Ansprüche auf eine Altersrente. Anders ist dies aber bei so genannten Aufstockern, also den gering bezahlten Beschäftigten, die ergänzend auf Hartz IV angewiesen sind. Sie können auch während des ALG-II-Bezugs ihre Rentenansprüche ausbauen.

Betriebliche Altersvorsorge

Das im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gebildete Vermögen ist nicht pfändbar. Das gilt aber nur für den betrieblichen Anteil. Wenn z.B. ein bAV-Vertrag nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen privat fortgeführt wird, dann besteht für den »privat« erwirtschafteten Teil kein Pfändungsschutz mehr.

Die laufenden bAV-Beitragszahlungen sind gesichert. Schuldner können also in der Regel ihre bAV – auch wenn diese über eine Entgeltumwandlung erfolgt – fortführen, wenn ihr Arbeitseinkommen gepfändet wird.

Anwartschaften auf eine betriebliche Altersvorsorge sind fürs Jobcenter unantastbar. Sie stehen damit einem Anspruch auf ALG II nicht entgegen. Entscheidend ist dabei, dass eine Betriebsrente erst im Ruhestand gezahlt und vorher nicht kapitalisiert werden kann.

Per Entgeltumwandlung finanzierte bAV-Beiträge von Hartz-IV-Beziehenden mindern ihr anrechenbares Einkommen. Das hat das Bundessozialgericht bereits am 9. November 2010 entschieden (Az.: B 4 AS 7/10 R).

Der betriebliche Teil der Altersvorsorge ist somit beim Hartz-IV-Bezug oder im Fall einer Pfändung weitgehend geschützt.

Private Renten- und Kapitallebensversicherungen

Solche Versicherungen sind in der Regel weder vor Pfändungen geschützt noch bieten sie einen »Hartz-IV-Schutz«. Der Grund: Sie können in der Regel jederzeit gekündigt und zu Geld gemacht oder über ein Policendarlehen beliehen werden. Es gibt allerdings einen »Rettungsanker«. Einen – begrenzten – Schutz gibt es, wenn diese fünf Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Leistungen werden später lebenslang gezahlt, also nicht auf einen Schlag ausgezahlt.
  2. Die Rente wird frühestens ab 60 gezahlt (es sei denn, es tritt vorher Berufsunfähigkeit ein).
  3. Über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann nicht verfügt werden und eine vorzeitige Kündigung, Beleihung, Verpfändung oder Abtretung ist nicht möglich.
  4. Die Bestimmung von Dritten – mit Ausnahme von Hinterbliebenen (Ehepartner, Kinder) als Berechtigte ist ausgeschlossen.
  5. Die Zahlung einer Kapitalleistung darf nur für den Todesfall vereinbart sein.

Eine »normale« Kapitallebens- oder private Rentenversicherung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie muss daher rechtzeitig umgewandelt werden, um pfändungs- und Hartz-IV-sicher zu werden.

Wie das geht, wie es mit dem speziellen Schutz bei Riester- und Rürup-Renten aussieht und welche Beträge von gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Renten vor einer Pfändung geschützt sind, erklärt der Sozialexperte Rolf Winkel im Titelthema der Ausgabe 12/2019 der Zeitschrift »Soziale Sicherheit«.   

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© bund-verlag.de (HN)

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